Jedes Mitglied einer Jagdgenossenschaft hat ein umfassendes Recht auf Einsichtnahme in sämtliche Verwaltungsakten der Jagdgenossenschaft. Dieses Auskunfts- und Einsichtnahmerecht betrifft insbesondere die aktuelle Satzung, das laufend fortzuschreibende Jagdkataster sowie Versammlungsniederschriften und Jagdpachtverträge. Gegenüber seinen eigenen Mitgliedern kann sich eine Jagdgenossenschaft nicht auf Datenschutz berufen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst auch die Befugnis, sich von einzelnen Dokumenten Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen.
Sie sollten den Jagdvorstand auf die einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch der Jagdgenossen hinweisen, insbesondere auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. November 1996 sowie des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. Dezember 2005. Falls dies nicht fruchtet, sollten Sie damit drohen, einen Anwalt einzuschalten.