Das Bundesjagdgesetz und das Landesjagdgesetz für NRW enthalten keine Vorgaben, wonach die Wahl eines Nichtjagdgenossen zum Vorstandsmitglied einer Jagdgenossenschaft ausgeschlossen ist. Die Rahmensatzung für Jagdgenossenschaften, an der sich die Satzungen der Genossenschaften in NRW praktisch ausnahmslos orientieren, sieht hier eine Wahlmöglichkeit vor. So können Jagdgenossenschaften regeln, dass nur ein Jagdgenosse in den Jagdvorstand gewählt werden kann. Ebenso kann die Genossenschaft regeln, dass jede natürliche und voll geschäftsfähige Person für den Jagdvorstand wählbar ist. Entscheidend ist folglich, für welche Variante sich die Jagdgenossenschaft im konkreten Fall in ihrer Satzung entschieden hat.
Erweist es sich als hinderlich, dass nur Jagdgenossen in den Jagdvorstand gewählt werden können, etwa weil sich keine Nachfolger für Ämter im Jagdvorstand unter den Genossenschaftsmitgliedern finden lassen, so kann die Satzung durch Genossenschaftsbeschluss geändert werden. Ist festgelegt, dass nur ein Jagdgenosse in ein Amt des Jagdvorstandes wählbar ist, so kann diese höchstpersönliche Eigenschaft auch nicht durch die Erteilung einer Vollmacht hergestellt werden.