Nutria und Bisam unterfallen nicht dem Jagdrecht nach dem Bundesjagdgesetz und sind kein Wild in diesem Sinne. Damit unterfallen diese Arten nicht der originären Hegeverantwortung des Jagdausübungsberechtigten. Sie dürfen damit auch nicht durch den Jagdausübungsberechtigten bejagt werden.
Durch einen Runderlass des NRW-Umwelt- sowie des NRW-Innenministeriums vom 15. Oktober 2008 ist das Bekämpfen von Bisam und Nutria allerdings erlaubt worden. Der Erlass verweist auf § 13 Abs. 6 S. 2 Waffengesetz (WaffG), der den Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, erlaubt, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
In NRW machen das Auftreten erheblicher wasserwirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Schäden sowie der Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierwelt durch die große Population der Nutria und Bisam die Erteilung einer Ausnahme erforderlich. Als ein wesentliches Bedürfnis ist die Vermeidung von Hochwasserrisiken durch untergrabene Deiche und Ufer fließender Gewässer zu nennen.
Daher dürfen auf der Grundlage des ministeriellen Erlasses Jagdausübungsberechtigte und von ihnen ermächtigte Jagdgäste Bisam und Nutria im Rahmen der befugten Jagdausübung durch Abschuss töten.
Sollten sich die Regenrückhaltebecken im Umfeld Ihres Firmengeländes in einem Naturschutzgebiet befinden, bedarf der Abschuss der Bisam und Nutria einer naturschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung, sofern die Schutzausweisung zum Gebiet ein Verbot des Fangens und Tötens von wild lebenden Tieren enthält und die Bekämpfung von Bisam und Nutria nicht ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen ist.
Wir empfehlen Ihnen, die Bejagung der Bisam und Nutria mit dem zuständigen Jagdpächter zu besprechen und ihn bei Bedarf auf den geltenden Erlass der Ministerien hinzuweisen.