Aus der Fragestellung geht nicht hervor, ob die Fläche Teil eines Eigenjagdbezirkes oder eines Gemeinschaftsjagdbezirkes ist. Dieser Umstand kann für die Beantwortung der hier gestellten Frage jedoch von Belang sein. Der Reinertrag aus der Jagdnutzung steht grundsätzlich dem Inhaber des Jagdrechtes an dem jeweiligen Grundstück zu. Jagdrechtsinhaber ist der Grundstückseigentümer und nicht der Erbbauberechtigte oder der Nießbrauchsberechtigte.
Bei Eigenjagdbezirken regelt allerdings § 7 Abs. 4 Bundesjagdgesetz, dass das Jagdausübungsrecht beim Nutznießer liegt, falls diesem die Nutzung des gesamten Eigenjagdbezirkes zusteht. Ist das Grundstück also Teil eines Eigenjagdbezirkes und erstreckt sich das Nießbrauchsrecht des Neffen auf den gesamten Eigenjagdbezirk, dann stünde ihm auch die Jagdpacht zu.
Anders sieht es unter Umständen aus, wenn das Grundstück Teil eines Gemeinschaftsjagdbezirkes ist. In der jagdrechtlichen Kommentarliteratur ist umstritten, ob bei Grundstücken, die mit einem Nießbrauchsrecht belastet sind, der Eigentümer des Grundstückes (dies wäre hier die aus den Großneffen und -nichten gebildete Eigentümergemeinschaft) oder der Nießbrauchsberechtigte (das wäre im Fall der Neffe) Mitglied in der Jagdgenossenschaft ist. Grundsätzlich ist der Nutznießer nicht als Mitglied der Jagdgenossenschaft anzusehen. Gleichwohl stehen ihm je nach seiner Rechtsstellung – etwa wenn er Inhaber eines Nießbrauchsrechtes ist – die Früchte aus der Jagdnutzung zu, insbesondere hat er im Verhältnis zum Eigentümer einen Anspruch auf den Jagdpachtanteil.
Der Jagdpachtanteil ist daher, sofern ein Auskehrbeschluss der Jagdgenossenschaft vorliegt, an die Eigentümergemeinschaft als Grundstückseigentümerin auszuzahlen. Allerdings könnte der nießbrauchsberechtigte Neffe von der Eigentümergemeinschaft die Abtretung des flächenanteiligen Reinertrages aus der Jagdnutzung bzw. die Herausgabe des bereits ausgezahlten Jagdpachtanteils verlangen. Verzichtet die Eigentümergemeinschaft zum Nachteil des Nutznießers ohne dessen Zustimmung auf Auszahlung ihres Jagdpachtanteils, macht sie sich schadenersatzpflichtig.
Aus Sicht einer Jagdgenossenschaft ist es daher empfehlenswert, anteilige Jagdpachtzinsen grundsätzlich nur an die jeweiligen Jagdgenossen, also die Grundstückseigentümer, auszuzahlen, sofern ihr nicht ausnahmsweise schriftliche Abtretungsvereinbarungen zugunsten eines Dritten, beispielsweise eines Nießbrauchsberechtigten, vorliegen.