Ist der Jagdpächter zum Ersatz des Wildschadens vertraglich verpflichtet, so hängt die Frage seiner wirksamen Inanspruchnahme davon ab, ob sich die Parteien im Vorverfahren gütlich geeinigt haben. Hat ein von der Gemeinde anberaumter Gütetermin stattgefunden, in dem eine Einigung über die Höhe des Wildschadens erzielt wurde, und ist eine Niederschrift aufgenommen worden, die von allen Beteiligten, also auch vom Jagdpächter, unterschrieben wurde, so ist dem geschädigten Jagdgenossen eine vollstreckbare Ausfertigung der Niederschrift durch das zuständige Amtsgericht zu erteilen, wenn der Jagdpächter nicht zahlt. Er kann dann einen Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragen, der den zu zahlenden Betrag bei dem Jagdpächter eintreibt.
Ist die Zwangsvollstreckung erfolglos, haftet die Jagdgenossenschaft neben dem Jagdpächter für den Wildschaden, wenn sie am Verfahren beteiligt wurde. Bei dieser sogenannten Ausfallhaftung handelt es sich um ein bürg-
schaftsähnliches Verhältnis. Der Schadensausgleich ist regelmäßig in Geld zu leisten.
Kommt in dem Gütetermin keine Einigung zustande, so wird in dem anschließenden Termin zur Abschätzung des Schadens das Scheitern des Vorverfahrens in der Niederschrift festgestellt. Die Niederschrift ist den Beteiligten zusammen mit dem schriftlichen Gutachten des Schätzers über Umfang und Höhe des Schadens zuzustellen. Der geschädigte Jagdgenosse kann dann binnen einer Frist von zwei Wochen Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben, um seinen Wildschadenersatzanspruch nicht zu verlieren. Lässt er die Frist verstreichen, kann er den Anspruch weder gegen den Jagdpächter noch gegen die Jagdgenossenschaft durchsetzen. Voraussetzung für ein Eintreten der Jagdgenossenschaft im Rahmen der Ausfallhaftung ist nämlich eine vorausgehende erfolglose Klageerhebung gegen den Jagdpächter.