Wochenblatt-Leser Stefan W. in B. fragt: Wir haben 2019 und 2020 zwei Grünlandflächen (1 bzw. 2 ha groß) von Mitte April bis Mitte September mittels Elektrozaun gegen Schwarzwild eingezäunt. Die Flächen liegen im Rotwildrevier mit einem jährlichen Abschuss von 20 bis 30 Stück. Der Wildschadenersatz ist auf 500 € gedeckelt. 2020 hat uns die Jagdgenossenschaft das Material erstattet; im Jagdpachtvertrag steht dazu nichts. Welche Kosten können wir für die Einzäunung, Kontrolle, Instandhaltung, Batteriewechsel usw. ansetzen?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt beim Verband für Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe, weiß Rat: Während § 29 I Bundesjagdgesetz dem Geschädigten einen Anspruch auf Wildschadensersatz gibt, wenn Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane Schäden am Grundstück oder dem Aufwuchs anrichten, hat der Gesetzgeber aber keine Regelungen getroffen, wonach land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschafter auch Ersatz für solche Kosten bekommen, die ihnen bei der Umsetzung von Wildschadensverhütungsmaßnahmen entstehen.
Im Jagdpachtvertrag regeln
Ein Anspruch auf den Ersatz etwa von Einzäunungsmaßnahmen oder Verbissschutzmitteln besteht ausnahmsweise nur dann, wenn hierzu im Jagdpachtvertrag eine Regelung getroffen worden ist. So ist zum Beispiel in den Jagdpachtverträgen manchmal auch vereinbart, dass der Jagdpächter etwa die Kosten eines Elektrozaunes oder Einzelverbissschutzmaßnahmen für forstwirtschaftliche Kulturen übernimmt. Man spricht in diesen Fällen von einem sogenannten Vertrag zugunsten Dritter.
Leider enthält Ihr Jagdpachtvertrag keine solche Regelung. Dies bedeutet, dass Sie auch keinen Anspruch auf Kostenersatz für solche Präventionsmaßnahmen haben. Zudem besteht auch kein Anspruch gegen die Jagdgenossenschaft oder die Jagdpächter auf Durchführung der regelmäßig erforderlichen Kontrolle des Zaunes oder der Aufwuchsbeseitigung. § 26 BJagdG erlaubt zwar sowohl dem Jagdausübungsberechtigten als auch dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten solche Präventionsmaßnahmen durchzuführen. Beide Seiten sind hierzu aber nicht verpflichtet, sodass auch hieraus keine Ansprüche abgeleitet werden können.
Wildschaden muss gezahlt werden
Gleichwohl hat sich der Jagdvorstand schon einmal aus guten Gründen freiwillig an den Kosten beteiligt, weil so das Wildschadensrisiko auch für die Jagdgenossenschaft gesenkt werden kann. Denn auch, wenn bei Ihnen der Wildschadenersatz auf 500 € gedeckelt worden ist, so bedeutet diese Deckelung nur, dass die Jagdpächter über diesen Betrag hinaus nicht eintrittspflichtig sind. Die Jagdgenossenschaft haftet Ihnen aber darüber hinaus für alle weitergehenden Wildschäden. Das kann bei einer Deckelung des Wildschadens auf gerade einmal 500 € in einem Hochwildrevier mit Rotwild und Schwarzwild – und augenscheinlich hohen Wildbeständen – schnell sehr teuer für die Jagdgenossenschaft werden.
Beispielsweise im Internet und bei Ihrem örtlichen Landhandel können Sie sich über die Kosten für das erforderliche Einzäunungsmaterial einen Überblick verschaffen, wenn Sie über eine Kostenbeteiligung mit der Jagdgenossenschaft und den Jagdpächtern sprechen wollen. Die Arbeitsstunden, die bei Errichtung, Kontrolle und Freihalten des Zauns entstehen, dürften unter Berücksichtigung von üblichen Kostensätzen für einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft mit bis zu 20 € die Stunde pro Arbeitskraft anzusetzen sein. Nicht selten werden hierzu aber auch Abreden getroffen, wonach alle Beteiligten zusammen diese Tätigkeiten ausführen, ohne dass eine Berechnung erfolgt.
Lesen Sie mehr:
(Folge 21-2022)