In den einschlägigen Jagdsteuersatzungen der Kreise und kreisfreien Städte ist festgehalten, dass Steuermaßstab der sogenannte Jagdwert sein soll. Bei verpachteten Jagdbezirken orientiert sich der Jagdwert grundsätzlich am Pachtpreis. Ist die Jagd nicht verpachtet, so gehen die Satzungen regelmäßig von einem fiktiven Jagdwert aus, der sich aus den Durchschnittspachtpreisen pro Hektar der verpachteten Reviere im Kreis bzw. in der kreisfreien Stadt ergibt. Da in den einschlägigen Satzungen die Ermittlung des fiktiven Jagdwertes auf gleichgeartete verpachtete Reviere beschränkt sein kann, lohnt sich durchaus der Versuch, mit der Steuerbehörde vor Erlass des Steuerbescheides Kontakt aufzunehmen, um darauf hinzuweisen, dass die Ergiebigkeit des Revieres nicht mehr in gleicher Weise wie bisher zu erwarten ist.