Wenn Sie für die zukünftige Pachtperiode eine neue Vereinbarung zur Pachthöhe treffen wollen, handelt es sich nicht um eine Pachtzinsminderung. Sie kommt in Betracht, wenn der Jagdpächter während des laufenden Jagdpachtvertrags etwa auf vertragliche Leistungsstörungen reagieren will. Der Jagdpächter darf dann unter Umständen die Pacht mindern.
Für die kommende Jagdperiode geht es indessen um die Verhandlung über die Höhe des Pachtzinses. Dabei darf der Bewerber natürlich auf eine aus seiner Sicht festzustellende Verschlechterung der Wildstrecken hinweisen und fordern, dass der Pachtzins vermindert wird. Im Gegensatz zu einem Minderungsrecht bei vorhandener Leistungsstörung herrscht hier jedoch Vertragsfreiheit. Dies bedeutet: Der Verpächter muss sich auf die Forderung nach einem Pachtabschlag nicht einlassen.
Vertragsfreiheit gilt auch im Hinblick auf Ihren Wunsch, eine Pachtminderung künftig einfordern zu können, wenn durch eine Jagdrechtsnovelle Wildarten entfallen, die für Ihr Revier von Bedeutung sind. Ist die Jagdgenossenschaft einverstanden, kann dies im Pachtvertrag aufgenommen werden. Wenn der Pachtzins für die Zukunft abgeändert wird und auch noch weitere Bestimmungen des Pachtvertrags abgeändert oder neu aufgenommen werden, so ist fraglich, ob es sich dann tatsächlich noch um eine Jagdpachtverlängerung handelt. Vielmehr wird man dann von dem Abschluss eines neuen Jagdpachtvertrags ausgehen müssen.
Mit Blick auf die nächste Genossenschaftsversammlung kann man dem Vorstand empfehlen, in die Einladung den Tagesordnungspunkt „Revierverpachtung“ aufzunehmen. Der Tagesordnungspunkt „Pachtvertragsverlängerung“ könnte bei den Jagdgenossen die Fehleinschätzung hervorrufen, dass inhaltlich der alte Pachtvertrag unverändert weitergeführt werden soll. Dies wäre aber nicht mehr der Fall, wenn es zum Abschluss des nach Ihren Vorstellungen abgeänderten Pachtvertrags kommen würde.