Schießt ein Jäger innerhalb der Schonzeit einen Rehbock, so erfüllt er damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (§ 39 II 3 a Bundesjagdgesetz, BJG). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Ist die Tat fahrlässig erfolgt, wird die Behörde den Strafrahmen von 5.000 € nicht ausschöpfen. Bei einem erstmaligen versehentlichen Verstoß mit anschließender Selbstanzeige kann man von einem deutlich geringeren Bußgeld ausgehen. Anlässlich eines Falls, der vor nicht allzu langer Zeit durch die Medien gegangen ist, war der Schütze zu einem Bußgeld von 300 € für den versehentlichen Abschuss herangezogen worden.
Bei Trophäenträgern wird mitunter auch der Kopfschmuck (Gehörn, Geweih) eingezogen. Zudem kann die zuständige Behörde auch ein Verbot der Jagdausübung für einen Zeitraum von einem bis zu sechs Monaten aussprechen, aber nur, wenn die Ordnungswidrigkeit unter grober beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen worden ist. Bei einem erstmaligen versehentlichen Verstoß ist nicht mit einem Jagdausübungsverbot zu rechnen und erst recht nicht damit, dass der Jagdschein eingezogen wird.