Soweit fortlaufend weitere Schäden an Ihrem Baumbestand entstehen, die durch Rotwild verursacht werden, sollten Sie die Waldschäden konsequent bei der Gemeindeverwaltung anmelden. Der Jagdpächter wird dann zu einer vollständigen Erfüllung des bestehenden Abschussplanes angehalten. Ferner wird er wirksamere Maßnahmen zur Verhütung der Waldwildschäden ergreifen. Sommerschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken müssen Sie bis zum 1. Oktober und Winterschäden bis zum 1. Mai anmelden.
Seit Langem ist höchstrichterlich entschieden, dass Abschusspläne drittschützenden Charakter besitzen. Deshalb kann auch ein einzelner Grundstückseigentümer (Jagdgenosse) gegen die aus seiner Sicht zu niedrige behördliche Festsetzung von Abschusszahlen klagen. Dies gilt selbst dann, wenn der behördliche Abschussplan dem übereinstimmenden Antrag des Jagdpächters und der Jagdgenossenschaft entspricht.
Sofern Sie mit Ihren Wünschen nach einem erhöhten Rotwildabschuss weder beim Jagdpächter noch bei Ihrer Jagdgenossenschaft Gehör finden, sollten Sie sich direkt an die Untere Jagdbehörde wenden und diese eindringlich auf die massiven Wildschäden auf Ihren forstwirtschaftlich genutzten Flächen hinweisen.
Bleibt auch die Jagdbehörde untätig, sollten Sie nach anwaltlicher Beratung abwägen, ob Sie Klage einreichen sollten.