Wochenblatt-Leserin Beate H. fragt: Der Geschäftsführer unserer Jagdgenossenschaft hat noch keine Zeit gefunden, um das Jagdgeld für die Jahre 2021/22 und 2022/23 auf die Konten der einzelnen Jagdgenossen zu überweisen. Was kann man unternehmen, um den Geschäftsführer zu bewegen, dass er das Geld weiterleitet?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Das Jagdgeld ist an die Jagdgenossen auszuzahlen, sobald die Fälligkeit eingetreten ist. Wurde in der Satzung kein Fälligkeitsdatum für die Auszahlung des Jagdgeldes bestimmt, wird man regelmäßig auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Verwendung des Ertrags aus einem Jagdjahr oder auch auf einen etwaig beschlossenen Auszahlungszeitpunkt abstellen können.
Ist weder durch die Satzung noch durch Beschluss der Zeitpunkt der Jagdgeldauszahlung bestimmt, wird der Anspruch auf Auszahlung des Jagdgeldes etwa drei Monate nach Ablauf des Jagdjahres fällig.
Das Jagdjahr 2022/23 endet allerdings erst am 31. März 2023. Sollte keine Vorabauszahlung im noch laufenden Jagdjahr bestimmt worden sein, ist noch keine Fälligkeit eingetreten. Für das abgeschlossene Jagdjahr 2021/22 wird man von der Fälligkeit ausgehen können, selbst wenn noch keine Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung zur Verwendung erfolgt ist.
Jagdvorstand ansprechen
Es dürfte sinnvoll sein, zunächst einmal mit dem Jagdvorstand Kontakt aufzunehmen und zu erfragen, aus welchen Gründen das Jagdgeld noch nicht überwiesen wurde. Eventuell liegt noch nicht einmal eine Auszahlungsanordnung vor, die ein Geschäftsführer zu befolgen hat.
Des Weiteren sollte die nächste Genossenschaftsversammlung genutzt werden, um das Problem zur Sprache zu bringen. Bleibt dies alles erfolglos, kann notfalls ein Jagdgenosse die Genossenschaft auf Zahlung verklagen.
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(Folge 6-2023)