Erwirbt ein Eigenjagdbesitzer land-, forst- oder fischereilich nutzbare Grundstücke, die eine Verbindung zu seinem Eigenjagdbezirk aufweisen, so erweitert sich der Eigenjagdbezirk um diese Fläche, sobald durch Eintragung im Grundbuch der Eigentumserwerb abgeschlossen ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz, sodass es keiner zusätzlichen behördlichen Entscheidung bedarf.
Häufig muss sich ein Eigenjagdbesitzer dennoch über Jahre gedulden, bis er auf neu erworbenen Flächen die Jagd selbst ausüben darf. Soweit nämlich die erworbene Fläche noch Bestandteil eines bereits verpachteten Revieres ist, muss der Pächterschutz beachtet werden. Hiernach bricht Kauf nicht Miete bzw. nicht die Jagdpacht.
Geschützt ist aber immer nur der zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bereits laufende Jagdpachtvertrag. Vom Pächterschutz wird folglich kein Anschlussjagdpachtvertrag erfasst, der zwar bereits abgeschlossen wurde, dessen Laufzeit aber erst nach dem bereits vollzogenen Eigentumserwerb beginnt.
In Ihrem Fall wurde der Kaufvertrag jedoch anscheinend erst am 1. Juli 2016 abgeschlossen. Damit ist der sich zeitlich anschließende Vollzug des Eigentumserwerbs erst Monate nach Beginn der neuen Pachtperiode (1. April) erfolgt. Das bedeutet: Sie müssen auf das Ende des laufenden Jagdpachtvertrages warten, bis Sie die Fläche im Zusammenhang mit Ihrem Eigenjagdbezirk bejagen dürfen.
Vorliegend ist bei einer gewöhnlichen Laufzeit von acht Jahren auch kein Langzeitjagdpachtvertrag abgeschlossen worden. Je nach Umständen des Einzelfalls kann der Abschluss eines langfristigen Jagdpachtvertrags, etwa 30 Jahre, der darauf angelegt ist, die Entstehung oder Vergrößerung eines Eigenjagdbezirkes langfristig zu verhindern, treuwidrig sein.
Da Jagdpachtverträge aus vielen anderen Gründen unwirksam sein können, sollten Sie juristisch überprüfen lassen, ob der für Sie hinderliche Pachtvertrag überhaupt wirksam ist.