Im Bundesjagdgesetz ist der Eigenjagdbezirk definiert. Darum handelt es sich, wenn sich zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 ha im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft befinden. Dies gilt uneingeschränkt für NRW. Für einzelne Bundesländer können sich hinsichtlich der Größe und Landesregion Abweichungen nach dem jeweiligen Landesjagdgesetz ergeben.
Ein Eigenjagdbezirk verliert aufgrund der klaren Definition automatisch seine Selbstständigkeit, wenn Flächenverkäufe dazu führen, dass die Mindestgröße unterschritten wird. Entscheidend ist dabei nicht der Zeitpunkt des Veräußerungsgeschäfts, sondern der Zeitpunkt des Vollzugs des Eigentumsübergangs, also die Eintragung des Neueigentümers im Grundbuch. Das führt dann bei entsprechendem Flächenverlust automatisch zum Untergang des Eigenjagdbezirks. Das Entstehen und der Untergang eines Eigenjagdbezirkes sind von einer behördlichen Mitwirkung unabhängig.
Dennoch kann die eigenständige Bejagung des ehemaligen Eigenjagdbezirks noch über lange Zeit bestehen. Wurde bereits vor dem Eigentumsverlust die Jagd verpachtet, so führt der auch für Jagdpachtverträge geltende Rechtsgrundsatz „Kauf bricht nicht Miete bzw. Pacht“ dazu, dass der Untergang des Eigenjagdbezirks unter Umständen sogar noch über Jahrzehnte herausgeschoben wird.
Gerade wenn der Untergang des Eigenjagdbezirks ansteht, werden deshalb häufig noch Langzeitpachtverträge für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren geschlossen. Tauchen Fragen im Zusammenhang mit dem Entstehen oder dem Untergang von Jagdbezirken auf, so ist die zuständige Behörde nicht die Gemeinde, sondern die Untere Jagdbehörde, die bei den Kreisverwaltungen angesiedelt ist. Allein bei den kreisfreien Städten ist diese dann bei den kreisfreien Städten angesiedelt.
Als Jagdvorstand des gemeinschaftlichen Jagdbezirks besteht selbstredend ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wer die neuen Jagdgenossen sind und insbesondere, ob noch ein laufender Jagdpachtvertrag über den Eigenjagdbezirk zu beachten ist. Auch ist nicht auszuschließen, dass sich das Bedürfnis nach Angliederungen von Flächen an einen anderen Jagdbezirk ergibt. Sie sollten daher Kontakt mit der Unteren Jagdbehörde aufnehmen. Daten über Eigentumsverhältnisse an Grundstücken kann eine Jagdgenossenschaft auch beim das Liegenschaftskataster erhalten.
(Folge 3-2020)