Wald für Wildacker

Rehwild hat in meinem Wald die Jungpflanzen verbissen. Die Jagdpächter baten darum, einen Wildackerstreifen (25 x 360 m) entlang meines Waldes anlegen zu dürfen, nachdem ich den Wald­rand geschlagen hatte. Dies erlaubte ich und verpachtete den Streifen an die Jäger. Jetzt teilt mir die Forstverwaltung mit: Auf Luftbildern habe man gesehen, dass ich Wald­ränder abgeholzt und nicht wieder aufgeforstet habe. Bis zum Jahresende müsse ich wieder aufforsten. Stimmt das? Was wird aus dem Pachtvertrag mit den Jägern?

Bei dem 0,9 ha großen Wild­acker handelt es sich rechtlich nicht um Wald. Zwar gibt es auch Flächen, die nicht mit Forstpflanzen bestockt sind, nach dem Gesetz aber gleichwohl als Wald gelten. Hierzu gehören etwa Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen und Holzlagerplätze. Mit dem Wildacker werden aber andere Zwecke verfolgt: Es soll dem Wild eine Äsungsfläche anbieten und Deckung vor Beutegreifern geben. Dass damit auch ein geringerer Verbiss in dem Wald einhergehen kann, reicht nicht aus, dem Wild­acker die Waldeigenschaft zu...