Der Schlüssel zum Waffenschrank ist immer so aufzubewahren, dass kein Unberechtigter Zugriff zu den Waffen hat. Das Gleiche gilt für die Kombination eines Zahlenschlossschrankes. Der Aufbewahrungsort des Schlüssels oder die Kombination darf keinem (!) Unberechtigten bekannt sein.
Für den Versterbensfall kann der Ersatzschlüssel oder die Zahlenkombination bei einem Notar versiegelt hinterlegt werden. Der Erbe hat im Fall des Todeseintritts des Erblassers die zuständige Waffenbehörde unverzüglich („ohne schuldhaftes Zögern“) zu informieren.Die Behörde kann sodann die Waffen sicherstellen oder eine angemessene Frist setzen, die Waffen unbrauchbar zu machen, mit einem zugelassenen Blockiersystem zu versehen oder an einen Berechtigten zu veräußern.
Verfügt der Erbe selbst über eine Waffenbesitzkarte, kann er auch das Erbe antreten und die Waffen unverändert übernehmen.