Krähen und Elstern dürfen auf dem eingezäunten Gelände eines Freibades grundsätzlich nicht gefangen werden. Auch dem Jagdausübungsberechtigten eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes ist dieses untersagt.
Bei den hier beschriebenen Flächen handelt es sich um einen befriedeten Bezirk im Sinne von § 6 Bundesjagdgesetz, auf welchen die Jagd grundsätzlich ruht. Zwar ist es möglich, dass auf diesen Flächen den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten eine beschränkte Jagdausübung ausnahmsweise gestattet wird. Dies ist allerdings nur in den Grenzen einer „erwiesenen Notwendigkeit“ und für den besonderen Schutz dieser Flächen möglich.
Fraglich ist, ob eine beschränkte Jagdausübung auf den Freibadflächen erwiesen notwendig ist. Dass einzelne Tiere bzw. Vögel ihre „Hinterlassenschaften“ in das Becken eines Schwimmbades fallen lassen, ist naturbedingt und vielerorts problematisch. Dabei handelt es sich jedoch um ein hinzunehmendes Ärgernis. Unseres Erachtens wird die beschränkte Jagdausübung auf diesen Flächen erst erforderlich, wenn konkrete Gesundheitsgefährdungen der Freibadbesucher zu befürchten sind. Dies wäre jedoch nur in Extremsituationen, etwa bei geballtem Auftreten von Rabenkrähen, vorstellbar. Zu bedenken ist, dass eine Bejagung von Elster und Krähe außerhalb der Umzäunung des Freibades möglich sein dürfte. Dies spräche gegen die Notwendigkeit, eine beschränkte Jagdausübung in dem befriedeten Bezirk zu gestatten.
Doch selbst wenn eine beschränkte Jagdausübung im befriedeten Bezirk gestattet wird, sind grundsätzlich die jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere die sachlichen Verbote des Bundesjagdgesetzes zu beachten. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 b ist es verboten, beim Erlegen von Federwild Fallen zu verwenden. Zwar sind nach § 19 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen Ausnahmen von den sachlichen Verboten möglich. Diese sind allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft. So kann die Obere Jagdbehörde in Einzelfällen die Verbote des Bundesjagdgesetzes etwa im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit zeitweise einschränken. Auch hier gilt aber das, was bereits zur Gestattung der beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken gesagt wurde. Ausnahmen sind auch hier nur in Extremsituationen denkbar, was vorliegend aber nicht der Fall sein dürfte. Alternative und reguläre Bejagungsmöglichkeiten sind gegeben, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Obere Jagdbehörde hier eine Ausnahmegenehmigung erteilen würde.