Wochenblatt-Leser Josef K. in G. fragt: Der Hauptpächter hat den laufenden Pachtvertrag für mein Revier fristlos gekündigt. Dagegen habe ich eine Feststellungsklage eingereicht. Kann ich den Jagdpächter schriftlich benachrichtigen, dass ich zunächst bereit bin, die bald fällige Pacht zu zahlen, die Zahlung jedoch bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung zurückstelle? Darf ich bis zur Gerichtsentscheidung weiter jagen?
Rechtsanwalt Hans-Jürgen Thies vom VJE gibt Auskunft: Sofern es sich bei der schriftlichen Vereinbarung, die Sie mit dem Jagdpächter geschlossen haben, um einen Unterjagdpachtvertrag im Rechtssinne handeln sollte, würden darauf alle Gültigkeitsvoraussetzungen eines Hauptjagdpachtvertrages gemäß § 11 Bundesjagdgesetz zur Anwendung kommen. Dies gilt nicht nur für das strenge Schriftformerfordernis, sondern betrifft auch die Anzeigeverpflichtung bei der Jagdbehörde (vgl. § 11 Abs. 2 Landesjagdgesetz NRW). Hat der Verpächter der Unterverpachtung nicht zugestimmt, kann er das Hauptpachtverhältnis außerordentlich kündigen.
Zahlung mit Vorbehalt der Rückforderung
Ist der Fortbestand eines Pachtverhältnisses strittig, sollte der vertraglich vereinbarte Pachtzins bei Fälligkeit nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der Vertragsbeendigung gezahlt werden. Aus der nicht fristgerechten Pachtzahlung wird ein Verpächter regelmäßig aber keinen außerordentlichen, weiteren Kündigungsgrund herleiten können, denn er selbst hatte ja durch seine vorherige Vertragskündigung deutlich gemacht, dass er die Vertragsfortsetzung nicht will.
Keine Jagdausübung
Von einer Fortsetzung der Jagdausübung bis zur gerichtlichen Klärung ist dringend abzuraten. Denn sollte sich im Gerichtsverfahren herausstellen, dass der Unterjagdpachtvertrag gar nicht wirksam zustande gekommen ist oder aber wirksam vom Hauptpächter gekündigt wurde, hätten Sie die Jagd unrechtmäßig ausgeübt und wären sogar mit dem Vorwurf einer Jagdwilderei konfrontiert.
Lesen Sie mehr:
(Folge 27-2022)