Reitpferde sind häufig besonders schussscheu und können deshalb leicht in Panik geraten, wenn in ihrer Nähe geschossen wird. Aber nicht nur der Schussknall selbst, sondern auch das weitere Geschehen bei einer Treibjagd, vor allem die Rufe der Treiber und die stöbernden Jagdhunde können Pferde in Panik versetzen. In der Folge ist es bereits häufig zu Verletzungen und sogar zu Todesfällen bei Pferden gekommen, die dann die Gerichte beschäftigt haben.
Für den Organisator und den Leiter einer Treibjagd besteht eine Verkehrssicherungspflicht. Diese ist einzuhalten, um einen gefahrlosen Ablauf der Jagd sicherzustellen. Laut Rechtsprechung gehört dazu die Verpflichtung, möglichst sämtliche Pferdehalter im Jagdbezirk rechtzeitig vorher persönlich schriftlich oder fernmündlich über den geplanten Jagdtermin zu informieren und diese zu bitten, am besagten Jagdtag, mindestens aber während der Dauer der eigentlichen Treibjagd, die Pferde von der Koppel zu holen und einzustallen.
Missachtet ein benachrichtigter Pferdehalter diesen Warnhinweis, trifft ihn ein Mitverschulden, wenn sein Pferd durch das Treibjagdgeschehen in Panik gerät und sich verletzt.
Das Benachrichtigen der Pferdehalter ist für den Treibjagdveranstalter und für die einzelnen Jagdteilnehmer aber kein Freibrief. Denn grundsätzlich gilt bei jedweder Form der Jagdausübung, dass eine Gefährdung von Menschen und Tieren ausgeschlossen sein muss. Auf oder in unmittelbarer Nähe einer Koppel, auf der sich Pferde befinden, darf selbst dann nicht gejagt und geschossen werden, wenn der Pferdehalter zuvor benachrichtigt wurde.
Welcher Sicherheitsabstand von Jägern zu einer Koppel mit Pferden oder zu einer Stallanlage einzuhalten ist, richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Geländeverhältnissen und gegebenenfalls auch nach der herrschenden Windrichtung. Klare Vorgaben ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus den einschlägigen Gerichtsurteilen. Ein Abstand von weniger als 100 m dürfte in aller Regel zu gering sein, im Bereich zwischen 100 und 200 m wird es auf die örtlichen Gegebenheiten ankommen, jenseits von 200 m dürfte von einer gefahrlosen Jagd auszugehen sein. Dabei versteht es sich von selbst, dass nicht in Richtung einer Reitanlage geschossen werden darf. Rechtzeitige Absprachen und gegenseitige Rücksichtnahme zwischen Jägern und Pferdebesitzern sind daher wichtig, um Konfliktsituationen der beschriebenen Art zu vermeiden.
(Folge 3-2019)