Jagdgenossen können sich in der Genossenschaftsversammlung durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. In den Genossenschaftssatzungen ist regelmäßig nicht näher festgelegt, wie die Vollmachterteilung auszusehen hat. Lediglich für den Fall einer Gemeinschaft von Miteigentümern oder bei sogenannten Gesamthandeigentümern schreibt die Rahmensatzung für Jagdgenossenschaften vor, dass von diesen Personenmehrheiten ein Vertreter durch eine schriftliche Vollmachterteilung gegenüber dem Jagdvorstand zu benennen ist.
Aber auch für alle anderen Fälle, in denen sich ein Jagdgenosse durch einen Vertreter in der Genossenschaftsversammlung vertreten lässt, verlangt der Jagdvorstand von dem Vertreter grundsätzlich die Vorlage einer schriftlichen Vollmachturkunde. Schriftform bedeutet, dass der Aussteller bzw. Vollmachtgeber die Vollmacht auch unterschrieben haben muss. Nur durch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vor Versammlungsbeginn ist gewährleistet, dass Abstimmungsergebnisse auf deren ordnungsgemäßes Zustandekommen hin überprüft werden können. Grundsätzlich sollte eine Vollmacht auch das Ausstellungsdatum enthalten, um deren Aktualität besser beurteilen zu können. Des Weiteren muss eine Vollmachturkunde unmissverständlich ihren Aussteller erkennen lassen, den Bevollmächtigungsinhalt aufzeigen und die Person des Vertreters eindeutig benennen. Steht in der Genossenschaftssatzung nichts Gegenteiliges, kann eine Vertretungsvollmacht auch auf unbestimmte Zeit bzw. bis auf Widerruf erteilt werden.