Anträge zur Tagesordnung können von Jagdgenossen auch noch während der Genossenschaftsversammlung gestellt werden. Allerdings ist immer die Warn- und Hinweisfunktion einer Einladung zu beachten. So können zu bestimmten Angelegenheiten auch dann keine wirksamen Beschlüsse getroffen werden, wenn diese erst in der Genossenschaftsversammlung zum Gegenstand einer Beschlussfassung gemacht werden sollen. Dies gilt etwa für die Art der Jagdnutzung, die Verpachtung und die Änderung oder Verlängerung von Pachtverträgen.
Die Rahmensatzung für Jagdgenossenschaften, an der sich die Satzungen der Jagdgenossenschaften fast ausnahmslos eng orientiert haben, benennt eine ganze Fallgruppe von Punkten, die nicht unter dem TOP „Verschiedenes“ abgehandelt werden können. Alle Jagdgenossen sollen nämlich bei diesen wesentlichen Erörterungsgegenständen vorher darüber in Kenntnis gesetzt werden, was als Verhandlungsgegenstand auf der Genossenschaftsversammlung ansteht (§ 8 Rahmensatzung). Für die dort genannten Fallgruppen ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Tagesordnungspunkte unter Form- und Fristwahrung rechtzeitig vor der Genossenschaftsversammlung bekanntgegeben werden.
Es nutzt also nichts, diese wesentlichen Punkte durch eine kurzfristige Eingabe noch in der Genossenschaftsversammlung einzubringen. Werden in der Versammlung zusätzliche Anträge gestellt, muss der Vorstand stets sorgfältig prüfen, ob der Antrag nicht bereits von einem ohnehin auf die Tagesordnung gesetzten TOP gedeckt ist.
Wenn zwei Bewerber sich um die Anpachtung einer Jagd bemühen, spricht nichts dagegen, dass in einem Wahldurchgang darüber entschieden wird, wer nach Mehrheit der Stimmen und der Fläche Vertragspartner der Jagdgenossenschaft werden soll.