Werden Treib- oder Drückjagden in Straßennähe durchgeführt, trifft den Jagdveranstalter die Pflicht, die Jagd so durchzuführen, dass hochgescheuchtes Wild möglichst nicht in Richtung Straße flieht. Da derartige Fluchtbewegungen des Wildes jedoch nicht gänzlich zu verhindern sind, muss auch der Straßenverkehr im fraglichen Streckenabschnitt auf das Jagdgeschehen und die Gefahr überwechselnden Wildes deutlich hingewiesen werden.
Welche konkreten Sicherungsvorkehrungen ein Jagdveranstalter zu treffen hat, hängt wesentlich von den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere von der Entfernung zur nächstgelegenen Straße, von der dort herrschenden Verkehrsfrequenz und von den im Treiben zu erwartenden Wildarten ab.
Treib- und Drückjagden in unmittelbarer Autobahnnähe sollten aus Sicherheitsgründen gänzlich unterbleiben, wenn die Autobahn nicht durch einen Wildschutzzaun gesichert ist. In unmittelbarer Nähe von viel befahrenen Bundes- und Landstraßen ist eine Drückjagd auf Schalenwild allenfalls bei Einhaltung erhöhter Sicherheitsvorkehrungen vertretbar. Dazu gehört, wie bei Treibjagden auf Niederwild, dass grundsätzlich nur von der Straße weggetrieben wird. Zusätzlich müssen am Straßenrand Treiber und Warnposten aufgestellt werden, die ein Überwechseln des Wildes über die Straße möglichst verhindern und die vor allem die Verkehrsteilnehmer deutlich sichtbar vor den Treibjagdgefahren warnen.
Außerdem kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die örtliche Polizeistation rechtzeitig über den Jagdtermin und den geplanten Jagdablauf zu informieren. Gleichzeitig kann der Jagdveranstalter die örtliche Polizei bitten, viel befahrene Streckenabschnitte am Jagdtag während bestimmter Zeiträume kurzzeitig durch einen Streifenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht zusätzlich abzusichern.
Außerdem sollte der Straßenverkehr weiträumig durch das Aufstellen von Warnschildern mit der Aufschrift „Achtung Jagd“ oder ähnlichen Hinweisen auf die Gefahr plötzlich überwechselnden Wildes hingewiesen werden.
Kommt es trotz der erwähnten Sicherungsvorkehrungen zu einem Verkehrsunfall mit Wild aufgrund des Jagdgeschehens, dürfte im Regelfall die Jagdhaftpflichtversicherung des Jagdleiters für den Schadenersatz eintrittspflichtig sein.
Allerdings befreit dies den Jagdveranstalter nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Führt der Wildunfall infolge des Jagdgeschehens zur Verletzung oder Tötung eines Verkehrsteilnehmers, dann kann dies für den Jagdleiter zur Folge haben, dass er sich unter Umständen wegen des Vorwurfes einer fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verantworten muss.
Deshalb ist die Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung einer Gesellschaftsjagd von jedem Jagdveranstalter sehr ernst zu nehmen. Kann eine ausreichende Sicherung des Straßenverkehrs nicht hergestellt werden, sollte im Zweifel die Jagd in Straßennähe unterbleiben.