In diesem Frühjahr ist im Landesjagdgesetz (LJG) NRW eine Neuregelung zur Abstimmung in der Genossenschaftsversammlung aufgenommen worden. Nach § 7 Absatz 7 LJG NRW darf nunmehr auch der pachtwillige Jagdgenosse selbst abstimmen, wenn es um die Vergabe des Jagdbezirks und um die Verlängerung des Jagdpachtvertrags geht. Auch eine Stellvertretung für den pachtwilligen Jagdgenossen ist dabei zulässig.
Wenn der pachtwillige Jagdgenosse allerdings dem Jagdvorstand angehört, sieht die Sache anders aus. Denn dann gilt ein strengeres Mitwirkungsverbot, wonach ein Vorstandsmitglied nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken darf.
In den meisten Jagdgenossenschaftssatzungen wird noch stehen, dass der pachtwillige Jagdgenosse von der Abstimmung ausgeschlossen ist. Wenn die Satzung diesen Ausschluss enthält, so ist die Abstimmung des pachtwilligen Jagdgenossen dennoch zulässig. Denn im Verhältnis zur niederrangigen Satzung ist das LJG höherrangiges Recht – zumal mit der Novellierung auch noch das Eigentumsrecht nach Art. 14 Grundgesetz gewährleistet sein soll. Es ist also davon auszugehen, dass gegenläufige Satzungsbestimmungen unwirksam sind.
(Folge 50-2019)