Ein Schadenersatzanspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Haftbar gemacht werden können in diesem Fall alle Schützen, die in Hofnähe auf den auffliegenden Fasan geschossen haben. Die Schadenersatzpflicht ergibt sich aus § 830 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ob darüber hinaus auch der Jagdleiter wegen fehlerhafter Organisation und Durchführung der Treibjagd zum Schadenersatz herangezogen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei Schäden an der Gebäudesubstanz – nicht an einer Photovoltaikanlage, die nur einen Scheinbestandteil des Grundstücks darstellt – kommt eine Haftung des Jagdausübungsberechtigten wegen eines sogenannten Jagdschadens gemäß § 33 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJG) in Betracht. Ein solcher Jagdschaden muss allerdings binnen Wochenfrist nach Kenntniserlangung bei der Gemeinde angemeldet werden.
Die Kosten der Begutachtung kann der Gebäudeeigentümer nur dann ersetzt verlangen, wenn das Dach oder die Photovoltaikanlage tatsächlich beschädigt ist. Anderenfalls muss er die Kosten der vorsorglich durchgeführten Untersuchung selbst tragen.
Wird entgegen der Vorschrift des BJG in der Nähe von Gebäuden die Jagd ausgeübt und dabei geschossen, sodass Geschosse direkt oder als sogenannte Abpraller Gebäude treffen, ist je nach Geschossart und Entfernung neben einer Gefährdung von Menschen auch eine Beschädigung des Gebäudes möglich. Bei sogenannten Fallschroten ist die Situation jedoch anders zu beurteilen. Dabei handelt es sich um Schrotkörner, die aus einer Schrotschussabgabe in einem steilen Winkel stammen und infolge der natürlichen Erdanziehungskraft vom Himmel auf die Erd-oberfläche zurückfallen. Diese Fallschrote verursachen beim Auftreffen auf Glasflächen, etwa Gewächshäuser oder Photovoltaikanlagen, ein deutlich vernehmbares, prasselndes Geräusch. Fallschrote sind allerdings aufgrund ihrer geringen Größe und ihres niedrigen Eigengewichtes harmlos und erreichen bei Weitem nicht die Auftreffenergie eines mittelgroßen Hagelkorns.
Da das Gefährdungspotenzial von Schrotkörnern von Anwohnern aber nicht verlässlich eingeschätzt werden kann und bei diesen häufig zu einem erheblichen Unsicherheitsgefühl führt, sollten Jäger eine Schrotschussabgabe, insbesondere auf Federwild, in Richtung auf Gebäude generell unterlassen, wenn sie sich im Umkreis von 350 m zu einem Gebäude befinden.