Schießnachweis bei Treibjagd?

Mittlerweile kommt auch in unserer Region Schwarzwild vor. Bei einer Treibjagd auf Niederwild gab der Jagdleiter daher auch Sauen frei, wies allerdings darauf hin, dass Jagdgäste, die nicht über einen Schießleistungsnachweis verfügten, die Wildschweine nicht bejagen dürften. Ist diese Vorgehensweise korrekt und der Jagdleiter auf der sicheren Seite?

Mit Inkrafttreten des neuen Landesjagdgesetzes (LJG) NRW vom 15. Mai 2015 und der dazu erlas­senen Durchführungsverordnung (DVO LJG NW) genügt der bundesweit gültige Jagdschein für die Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schalenwild, also solchen Jagden, bei denen das Wild nach § 17a II LJG NW gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird, alleine nicht mehr. Erforderlich ist zusätzlich ein jährlich in behördlich genehmigten Schießstätten im Sinne des § 27 I Waffengesetz, also Schießstand oder -kino, nicht aber Laserschießkino, zu erneuernder Nachweis der Schießfertigkeit in einem für Schwarz­wild zugelassenen Kaliber.

Für die Frage, ob eine Bewegungsjagd auf Schalenwild stattfindet, ist die...