Mit Inkrafttreten des neuen Landesjagdgesetzes (LJG) NRW vom 15. Mai 2015 und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung (DVO LJG NW) genügt der bundesweit gültige Jagdschein für die Teilnahme an Bewegungsjagden auf Schalenwild, also solchen Jagden, bei denen das Wild nach § 17a II LJG NW gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird, alleine nicht mehr. Erforderlich ist zusätzlich ein jährlich in behördlich genehmigten Schießstätten im Sinne des § 27 I Waffengesetz, also Schießstand oder -kino, nicht aber Laserschießkino, zu erneuernder Nachweis der Schießfertigkeit in einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber.
Für die Frage, ob eine Bewegungsjagd auf Schalenwild stattfindet, ist die Freigabe durch den Jagdleiter maßgeblich. Lädt dieser zu einer klassischen Niederwildjagd auf Fuchs, Hase und Kaninchen ein, gibt dann aber eventuell vorkommende Sauen oder Rehe frei, handelt es sich um eine Jagd (auch) auf Schalenwild. Jeder Schütze, der an einer solchen Jagd teilnimmt, benötigt einen aktuellen Schießnachweis. Wer keinen vorweisen kann, darf auch nicht auf Niederwild schießen. Nur unbewaffnete Hundeführer, Treiber und sonstige Jagdhelfer sind nach der Gesetzesauslegung von dem Erfordernis eines Schießnachweises ausgenommen.
Bewegungsjagden sind Treib-, aber nicht Drückjagden. Die häufig stattfindende sogenannte Anrühr-Drückjagd (mit oder ohne Treiber und Hunde), im Zuge derer das Schalenwild nur auf die Läufe gebracht wird, damit es möglichst vertraut die Einstände verlässt, aber kein gezieltes Zutreiben auf die Schützen stattfindet, ist keine Bewegungsjagd im Sinne des § 17a II LJG NW, sodass für diese Jagdart gesetzlich kein Schießnachweis vorgeschrieben ist.
Die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ohne gültigen Schießnachweis stellt für den Schützen eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach § 55 I Nr. 9 LJG NW dar. Den Jagdleiter, der § 34 I DVO LJG NW zuwider den Schießleistungsnachweise nicht kontrolliert, trifft bei Jagdunfällen eine zivil- und strafrechtliche Mitverantwortung. Zumindest im Wiederholungsfall riskiert er außerdem, dass ihm die Untere Jagdbehörde die Zuverlässigkeit im jagdrechtlichen Sinne abspricht und den Jagdschein entzieht.
Zu seinem eigenen Schutz ist dem Jagdleiter folglich Entschiedenheit anstatt Nachsicht gegenüber seinen Jagdgästen abzuverlangen.
(Folge 5-2018)