Werden feldmäßig angebaute Rote Bete durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane geschädigt, hängt die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft oder des Jagdpächters davon ab, ob diese Freilandpflanzung eines Gartengewächses in der landwirtschaftlichen Produktion der betreffenden Region einiges Gewicht hat. Dies ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) nur dann anzunehmen, wenn der feldmäßige Anbau dieser Gemüseart in der betreffenden Region mindestens 1 % der Gesamtanbaufläche aller landwirtschaftlichen Produkte erreicht.
Da der Anbau Roter Bete in keiner Region Deutschlands einen so hohen Stellenwert in der landwirtschaftlichen Produktion besitzt, dass die Anbaufläche 1 % der gesamten Ackerfläche erreicht oder übersteigt, handelt es sich bei Roten Beten weiterhin um eine Sonderkultur, bei der Wildschäden nur dann ersatzpflichtig sind, wenn der Landwirt entsprechende Schutzvorrichtungen, bei Rehwild wäre dies ein wilddichter Zaun von 1,50 m Höhe, eingerichtet hat.