Ab dem 1. Juli 2012 gilt eine neue Durchführungsverordnung der EU zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln. Damit soll sichergestellt werden, dass die Herkunft eines Lebensmittels generell bis zum Erzeuger nachvollziehbar ist. Davon sind auch Jäger betroffen. Nämlich dann, wenn sie Wild an Lebensmittelunternehmer, zum Beispiel Gastwirte, Metzger und Wildhändler abgeben. Bei der Abgabe direkt an den Endverbraucher gilt die Verordnung nicht. Sie gilt auch nicht für Landwirte und Jäger, die ein Hofrestaurant betreiben und darin Wildgerichte aus eigener Jagd anbieten.
Folgende Informationen sind künftig verpflichtend:
- Name und Anschrift des Versenders und des Empfängers sowie des Eigentümers, sofern dieser nicht mit Empfänger oder Versender identisch ist,
- eine Beschreibung des Lebensmittels, dabei genügt die Angabe der Wildart,
- die Menge, bei ganzen Stücken genügt die Zahl der Stücke, ansonsten eine Angabe wie „zwei Keulen“,
- das Datum.
Außerdem muss ein Bezug zwischen der Sendung und der Mitteilung der Informationen hergestellt werden. Was heißt das konkret? Im Moment der Übergabe muss klar sein, woher das Wild stammt. Die aufnehmende Hand muss das Stück und den dazugehörigen Jäger klar zuordnen können, zum Beispiel durch Vergabe einer Nummer.
Generell ist nicht vorgeschrieben, wie dieser Bezug hergestellt wird. Es genügt beispielsweise, dass am Wildkörper direkt oder an dessen Verpackung eine Marke mit einer Nummer angebracht wird, die auf einer Bescheinigung angegeben wird. Es reicht aber auch aus, dass eine solche Bescheinigung direkt an der Verpackung angebracht wird.
Die neuen Informationspflichten gelten für sämtliches Wild. Die weitergehenden Informationspflichten bei der Abgabe von Schalenwild an den Wildhandel bleiben bestehen.
Die Informationen zur Rückverfolgbarkeit des Wildbrets müssen so lange aufbewahrt werden, bis davon ausgegangen werden kann, dass das Wildbret verzehrt wurde. Sie müssen der Lebensmittelüberwachungsbehörde auf Anforderung mitgeteilt werden. Die Informationen müssen sowohl an den Abnehmer weitergegeben werden als auch beim Jagdausübungsberechtigten dokumentiert werden.
Es gibt keine amtlichen Vordrucke. Jäger können auch die in einigen Bundesländern für alles Schalenwild vorgeschriebenen Wildursprungsscheine verwenden. Dann muss auf dem Schein aber auch notiert werden, wann und an wen das Wild abgegeben wurde. Die bundesweit für die Trichinenuntersuchung vorgeschriebenen Bescheinigungen können ebenfalls verwendet werden.
Jäger können sich auch einfach einen Vordruck selbst herstellen oder die Informationen ohne Vordruck handschriftlich notieren. Der Deutsche Jagdschutzverband (DJV) hat eine Mustervorlage erstellt, die im Internet unter www.jagd-online.de/news/?meta_id=2990 heruntergeladen werden kann. Pro Stück Wild oder pro Packung drucken sich Jäger am besten zwei Exemplare aus. Eine geht bei Lieferung an den Händler oder Gastwirt, eine ist zu den eigenen Unterlagen zu nehmen.