Eine dem Landpachtrecht ähnliche Bestimmung, nach der der Pächter bei Pachtende das Pachtobjekt so zurückzugeben hat, wie er es übernommen hat, gibt es bei der Jagdpacht nicht. Pachtobjekt bei der Jagdpacht ist weder ein Grundstück noch eine Sache, sondern allein das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk.
Genauso wenig wie der Verpächter eines Jagdausübungsrechts für die Ergiebigkeit der Jagd oder einen ganz bestimmten Wildbestand haftet (sofern dies nicht ausdrücklich im Vertrag zugesichert wurde), haftet auch ein Jagdpächter nicht dafür, dass bei Pachtende noch ein bestimmter Wildbestand im Revier vorhanden ist.
Allerdings ist ein Jagdpächter verpflichtet, das ihm übertragene Jagdausübungsrecht nur im Rahmen der gesetzlichen Hegebestimmungen zu nutzen. Danach ist es einem Jagdpächter nicht gestattet, einzelne Wildarten nahezu auszurotten oder mehr Tiere zu schießen, als der jeweils gültige Abschussplan es zulässt.
Verstößt ein Jagdpächter gegen diese Vertragspflichten, macht er sich gegenüber dem Verpächter schadenersatzpflichtig. Führt das vertragswidrige Leerschießen eines Reviers dazu, dass der Verpächter den Jagdbezirk nur zu einem wesentlich niedrigeren Pachtzins neu verpachten kann, kann der dadurch bewirkte Pachtausfallschaden unter Umständen vom ausscheidenden Jagdpächter zu ersetzen sein.
Allerdings trägt der Verpächter die volle Beweislast dafür, dass der bisherige Jagdpächter gesetzes- und vertragswidrig zu viel Wild erlegt hat und dass allein darauf der gesunkene Pachtzins bei der Neuverpachtung beruht. Im Regelfall werden diese Beweise nur schwer zu führen sein.
Dem Verpächter eines Jagdbezirks ist deshalb anzuraten, den Jagdpächter frühzeitig schriftlich abzumahnen und im Wiederholungsfall sogar fristlos zu kündigen, falls er handfeste Erkenntnisse über ein Leerschießen des Reviers durch den Jagdpächter erlangt.
Um dem Verpächter eine Kontrollmöglichkeit zu verschaffen, wird in einigen Jagdpachtverträgen deshalb sogar eine körperliche Nachweispflicht des Jagdpächters bezüglich des von ihm erlegten Schalenwildes vereinbart. Verstößt er hiergegen und zeigt erlegtes oder anderweitig verendetes Schalenwild der vom Verpächter benannten Person nicht vor, kann auch daraus ein außerordentliches Kündigungsrecht abgeleitet werden.