Nach § 21 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung ist die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen verboten. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden.
Im Sinne des Gesetzes gilt die Jagdausübung als land- oder forstwirtschaftlicher Zweck. Die Beförderung der Vorstehschützen auf dem von Ihnen beschriebenen Pkw-Anhänger ist aber unserer Ansicht nach dennoch nicht erlaubt, da es sich dabei um keinen land- oder forstwirtschaftlichen Anhänger handelt. Eine legale Transportmöglichkeit für Ihre Jagdgesellschaft wäre die Nutzung einer landwirtschaftlichen Zugmaschine in Verbindung mit einem landwirtschaftlichen Anhänger, auf dessen Ladefläche entsprechende Sitzgelegenheiten vorhanden sind.