Fast ausnahmslos ist in den Satzungen der Jagdgenossenschaften in NRW geregelt, dass deren Versammlungen öffentlich sind. Dies bedeutet, dass auch ein Jagdpächter anwesend sein darf. Er hat allerdings kein Rederecht in der Genossenschaftsversammlung, da das Mitwirkungsrecht des Genossen an seinen Status als Jagdgenosse gebunden ist. Dennoch ist es üblich, dass Jagdpächter auch zu Genossenschaftsversammlungen eingeladen werden. Nicht selten ist es aber dann so, dass für den Zeitpunkt der eigentlichen Abstimmung über die Verpachtung zunächst noch ein Beschluss über die Herstellung der Nichtöffentlichkeit getroffen wird. Dann müssen die Jagdpächter und sonstige Gäste den Raum verlassen.
(Folge 4-2021)