In den Satzungen der Jagdgenossenschaften ist grundsätzlich geregelt, in welchem zeitlichen Abstand spätestens eine Genossenschaftsversammlung durchgeführt werden muss.
Der Großteil der Jagdgenossenschaften hat in seiner Satzung eine Regelung aufgenommen, wonach die Genossenschaftsversammlung wenigstens einmal im Jahr durchzuführen ist. In den Satzungen kann hiervon aber abgewichen werden, sodass die Genossenschaftsversammlung dann in größeren Abständen durchgeführt werden darf.
In einem mittlerweile bereits wieder aufgehobenen Erlass hatte das NRW-Umweltministerium in der Vergangenheit selbst einmal in Ergänzung der Rahmensatzung für Jagdgenossenschaften ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Einverständnis besteht, dass Jagdgenossenschaften, deren jährliche Einnahmen 10.000 € nicht übersteigen, nicht jährlich eine Genossenschaftsversammlung durchzuführen brauchen. Voraussetzung war, dass in diesen Fällen unter anderem Rechnungslegung und -prüfung mit Entlastung des Vorstands zum Ende der Amtszeit des jeweils amtierenden Vorstands erfolgt. Ist also gewährleistet, dass sich der Vorstand noch während seiner Amtszeit in Bezug auf Rechnungslegung und -prüfung seiner Verantwortung stellen muss, bestehen gegen eine solche Satzungsbestimmung keine Bedenken.
Schreibt hingegen die Satzung die jährliche Versammlung vor, ist dies auch einzuhalten. Der Jagdvorstand ist in einem solchen Fall zunächst aufzufordern, sich satzungskonform zu verhalten bzw. eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Amtszeit des Vorstands noch nicht abgelaufen ist. Wo dies bereits der Fall ist, muss die Einladung über die Gemeinde als Notvorstand erfolgen. Ist der Jagdvorstand nicht dazu bereit, eine Vorstandssitzung einzuberufen, wird die Untere Jagdbehörde in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für die Einberufung einer Versammlung Sorge tragen.