Das sogenannte Ankirren von Schalenwild, also das Anlocken mit Futter, um es zu bejagen, ist in NRW nur für Schwarzwild erlaubt. Als Kirrmaterial dürfen nur Getreide und Mais verwendet werden, wobei die Kirrmenge auf maximal 0,5 l/Tag beschränkt ist. Das Kirrmaterial muss dabei so in die Erde eingebracht oder mit bodenständigem Material abgedeckt werden, dass anderes Schalenwild nicht darangelangen kann. Die Anzahl und die Standorte der Kirrstellen müssen der Unteren Jagdbehörde vom Jagdpächter gemeldet werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Hält sich der Jagdpächter an diese Vorgaben, haben die Grundstückseigentümer solche Kirrstellen auf ihren Waldgrundstücken in aller Regel zu dulden. Schwarzwild durchwühlt bei der Futtersuche den Waldboden und fördert dadurch indirekt die Naturverjüngung. Anderes Schalenwild, das im Wald Verbiss- oder Schälschäden verursachen und dadurch Naturverjüngungen verhindern kann, darf im Wald nicht angekirrt werden. Sollte es zu derartigen, illegale Praktiken von Jagdpächtern kommen, müssen Waldeigentümern diese nicht dulden.
Winterfütterungen für Schalenwild sind nur im ersten Quartal eines Kalenderjahres oder bei besonderen Notlagen erlaubt. Dann darf aber nur kräuterreiches Heu oder Anwelkgrassilage verfüttert werden.
Erforderlichenfalls sollte der Jagdpächter an diese Kirr- und Fütterungsvorschriften erinnert und um eine besonders intensive Bejagung der wiederkäuenden Schalenwildbestände in den betroffenen Waldbereichen gebeten werden.
(Folge 2-2019)