Mitschuld am Wildschaden?

Unser Jagdpächter weigert sich, Wildschaden im Weizen zu bezahlen. Begründung: Ich hätte im Vorjahr nach der Silomaisernte die auf dem Feld verbliebenen Maiskolben nicht abgesammelt. Ich habe die gesamte Fläche zweimal mit dem Schlegelmulcher bearbeitet, die Wildschadenfläche zudem nochmal doppelt. Dann habe ich flachgründig gepflügt und Weizen gesät. Was habe ich falsch gemacht?

Das Landgericht Schwerin hat 2002 einem Landwirt den Ersatz des Wildschadens versagt, weil diesem nach Auffassung des Gerichts ein überwiegendes Mitverschulden am Wildschaden vorzuwerfen war. Hintergrund war, dass es auf einem Maisacker zu Wildschaden durch Schwarz­wild gekommen war. Der Landwirt erhielt sowohl den Ertragsausfall als auch die Kosten zur Beseitigung der in größeren Mengen angefallenen Bruchkolben ersetzt. Der Landwirt kümmerte sich jedoch nicht weiter um die Bruchkolben, sondern pflügte diese einfach unter. Im darauffolgenden Jahr kam es dann zu Schäden in der Folgekultur, weil die Wildschweine nach den Bruchkolben wühlten.

Ob ein Mitverschulden tatsächlich vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Ganz gewiss ist dieser Vorwurf unberechtigt, wenn allein darauf verwiesen wird, dass es bereits beim Maisanbau im Vorjahr zum Wildschaden gekommen sei. Ebenso muss ein Landwirt Erntereste nicht lupenrein beseitigen.

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