Das Landgericht Schwerin hat 2002 einem Landwirt den Ersatz des Wildschadens versagt, weil diesem nach Auffassung des Gerichts ein überwiegendes Mitverschulden am Wildschaden vorzuwerfen war. Hintergrund war, dass es auf einem Maisacker zu Wildschaden durch Schwarzwild gekommen war. Der Landwirt erhielt sowohl den Ertragsausfall als auch die Kosten zur Beseitigung der in größeren Mengen angefallenen Bruchkolben ersetzt. Der Landwirt kümmerte sich jedoch nicht weiter um die Bruchkolben, sondern pflügte diese einfach unter. Im darauffolgenden Jahr kam es dann zu Schäden in der Folgekultur, weil die Wildschweine nach den Bruchkolben wühlten.
Ob ein Mitverschulden tatsächlich vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Ganz gewiss ist dieser Vorwurf unberechtigt, wenn allein darauf verwiesen wird, dass es bereits beim Maisanbau im Vorjahr zum Wildschaden gekommen sei. Ebenso muss ein Landwirt Erntereste nicht lupenrein beseitigen.
Ein Landwirt muss aber reagieren, wenn größere Erntemengen auf dem Feld verblieben sind. Grund kann ein vorangegangenes Wildschadensereignis sein, das zu einem erheblichen Anfall von Bruchkolben geführt hat. Aber auch, wenn versehentlich größere Erntemengen vom Hänger gerutscht sind, muss gehandelt werden, um keine „Futterstelle“ mit vorprogrammierten Wildschadensereignissen zu schaffen. Ein mit viel Arbeit verbundenes „händisches Absammeln“ von Bruchkolben ist jedoch nicht unbedingt und in jedem Fall erforderlich.
So hat das Amtsgericht Northeim ein Mitverschulden eines Landwirtes abgelehnt, obwohl dieser die Bruchkolben nicht einzeln abgelesen hatte. Der hinzugezogene Sachverständige hatte festgestellt, dass es in Abhängigkeit vom Umfang des Wildschadens ausreicht, wenn auf der von Wildschaden betroffenen Teilfläche eine doppelte oder dreifache Bearbeitung mit einem Mulcher erfolgt, da die hierdurch bedingte Zerkleinerung der Pflanzenteile zur Verrottung führe (AG Northeim, Az. 3 C 565/11(IV)).
Da Sie in Ihrem Fall die geschädigten Flächenteile mehrfach gemulcht und dann erst flachgründig gepflügt haben, kann dies durchaus ausreichen, um hier ein Mitverschulden auszuschließen. Hinweise auf ein etwaiges Mitverschulden müssen im Vorverfahren durch den Wildschadenschätzer geprüft werden. Wird Weizen zum Beispiel erst in der sogenannten Milchreife geschädigt, sind hierfür gewiss nicht etwaig im Boden verbliebene Erntereste die Ursache. Wird hingegen durch die Wildschweine innerhalb der Kultur der Boden aufgewühlt und lassen sich dort bereits durch Augenschein in größerem Umfang verbliebene Erntereste feststellen, kann dies ein Hinweis für ein Mitverschulden sein.
Am Ende nutzt es dem Geschädigten jedoch nichts, wenn er zwar den Einwand des Mitverschuldens ausräumen kann, den Wildschaden aber nicht form- und fristgemäß bei der Gemeinde gemeldet hat. Das Vorverfahren in Wildschadenangelegenheiten muss zudem abgeschlossen sein, und schließlich muss die Notfrist von zwei Wochen zur Einreichung der Schadensersatzklage beachtet werden. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die Mitteilung über das Scheitern des Vorverfahrens gegenüber dem Geschädigten erfolgt ist.
(Folge 44-2018)