Grundsätzlich kann ein Jagdpächter einem Grundstückseigentümer nicht verbieten, mit seinem Hund über den eigenen Acker zu gehen. Anders kann die Situation allenfalls dann zu bewerten sein, wenn der Jagdpächter dort erkennbar gerade die Jagd ausübt, also beispielsweise dort ansitzt, oder eine Jagdausübung, zum Beispiel eine Treibjagd, unmittelbar bevorsteht und das Betreten der Ackerfläche deshalb als bewusste Jagdstörung gewertet werden könnte.
Eine weitere Ausnahme kann sich aus der Regelung des § 19a Bundesjagdgesetz ergeben. Danach ist es verboten, Wild unbefugt an seinen Zufluchts-, Nist-, Brut- und Wohnstätten durch Aufsuchen oder ähnliche Handlungen zu stören. Wenn also beispielsweise im Frühjahr und Sommer auf der Ackerfläche mit Jungwild zu rechnen ist, sollte eine Störung der Jungtiere sowie ihrer zur Aufzucht benötigten Elterntiere unterbleiben.