Nach Ihren Ausführungen befindet sich die Scheune in einem befriedeten Bezirk, in dem die Jagd ruht.
Soll zum Fang eines Steinmarders in der Scheune eine Lebendfangfalle aufgestellt werden, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung. Die Untere Jagdbehörde kann nach dem Landesjagdgesetz in befriedeten Bezirken Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragten eine beschränkte Ausübung der Jagd im Allgemeinen oder im Einzelfall gestatten. Natürlich sind die Jagd- und Schonzeiten zu beachten. Zudem wird die Genehmigung für den Steinmarderfang nur erteilt, wenn Sie die Jäger- oder Falknerprüfung bestanden haben und Sie eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung besitzen. Seit Inkrafttreten des neuen Jagdgesetzes müssen Sie eine Fangjagdqualifikation haben. Totschlagfallen sind verboten und an die Lebendfangfallen gibt es bestimmte Anforderungen.
Sie sollten den Anwohner darauf aufmerksam machen, dass das Fangen des Steinmarders das Problem nicht dauerhaft löst. Wenn Sie nur den einen Steinmarder wegfangen, wird ein Steinmarderrevier frei und nach kurzer Zeit von einem Artgenossen neu besiedelt. Andere Möglichkeiten, wie das Vergrämen mit Haaren oder Urin von anderen Tieren oder mit Musik, sind zwar einen Versuch wert, aber auf Dauer anstrengend, meist wenig erfolgreich und schaffen neue Probleme.
Um dauerhaft die Scheune und vorhandene Wohnhäuser vor einem Steinmarder zu schützen, müssen diese „mardersicher“ gemacht werden. Insbesondere müssen sämtliche Schlupflöcher im Gebäude so verschlossen werden, dass der Marder keinen Zugang mehr zum Hausinneren findet. Sollten alle Maßnahmen zur Abwehr der Marder erfolglos bleiben, bieten die jeweiligen Ansprechpartner der Kreisjägerschaften fachmännische Beratung und Hilfe an.