Wochenblatt-Leser Matthias B. in G. ist Mitglied in einem genossenschaftlichen Jagdbezirk von ca. 540 ha bejagbarer Fläche. Der aktueller Pächter wohnt weit weg und die Wildverbiss- und Fegeschäden sowie der Wildbesatz sind hoch. Die Pacht endet am 31. März 2024. Es wäre ihm lieb, das Revier zu teilen. Welche Voraussetzungen müssten erfüllt sein? In Kürze findet die ordnungsgemäße Mitgliederversammlung statt. Muss dieser Punkt dann schon von den Mitgliedern abgestimmt werden? Oder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. (VJE), nimmt Stellung: Eine Jagdgenossenschaft kann ihren Jagdbezirk bei der Verpachtung in mehrere Reviere aufteilen. Man spricht in diesem Fall auch von sogenannten Jagdbögen. Diese können an unterschiedliche Personen verpachtet werden. § 11 Absatz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) schreibt allerdings vor, dass bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk jeder Jagdbogen mindestens 250 ha haben muss.
Jagdgenossenschaftsversammlung entscheidet
Über das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen entscheidet die Jagdgenossenschaftsversammlung. Steht ein entsprechender Tagesordnungspunkt zu den Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen bereits auf der Tagesordnung, können Sie hierzu innerhalb der Genossenschaftsversammlung einen entsprechenden Antrag stellen, wonach der Jagdgenossenschaftsbezirk in Zukunft in zwei Jagdbögen unterteilt werden soll. Es empfiehlt sich zudem, entsprechende Anträge an die Genossenschaftsversammlung so frühzeitig wie möglich schriftlich dem Jagdvorstand zu übermitteln.
Antrag auf Versammlung möglich
Auch unter dem Tagesordnungspunkt „Verpachtung“ wäre es noch möglich, eine Entscheidung dahingehend zu treffen, zukünftig den Bezirk in zwei Jagdbögen zu verpachten.
Sind jedoch bereits Verhandlungen mit Pachtinteressenten soweit fortgeschritten, dass in der bevorstehenden Versammlung nur noch über den Zuschlag zu entscheiden ist, ist nicht zu erwarten, dass die Genossenschaftsversammlung einem insoweit überraschenden Antrag Folge leisten wird.
Weitere Mitgliederversammlungen?
Grundsätzlich ist eine Jagdgenossenschaft nicht daran gehindert, über die übliche jährliche Mitgliederversammlung hinaus noch weitere Mitgliederversammlungen abzuhalten. Allerdings ist der Jagdvorsteher nicht verpflichtet, nur auf Antrag eines einzelnen Jagdgenossen eine außerordentliche Genossenschaftsversammlung einzuberufen. In den Satzungen steht vielmehr in der Regel, dass diese Verpflichtung nur dann besteht, wenn mindestens ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheit beantragt.
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(Folge 21-2023)