Kunstbau am Graben beschädigt

In einem Jagdrevier hat das vom Wasser- und Bodenverband (WBV) beauftragte Unternehmen bei der Grabensohlenräumung einen Kunstbau teilweise mit ausgebaggert. Müssen Revierpächter Kunstbaue und Betonrohrfallen an Gräben bzw. auf Überfahrten über Gräben beim WBV vor dem Einbau melden bzw. sich genehmigen lassen? Wer haftet im Schadensfall?

Kunstbaue und Betonrohrfallen sind jagdliche Einrichtungen. Da sie nur für die Dauer des Jagdpachtverhältnisses errichtet werden, bleiben sie als „Scheinbestandteile“ des Grundstücks im Eigentum des Jagdpächters. Dieser ist Anspruchsberechtigter im Falle ihrer Beschädigung oder gar Zerstörung. Für den Jagdpächter könnte ein Schadenersatzanspruch aus dem Recht der unerlaubten Handlung erfolgreich erstritten...