Wochenblatt-Leserin Friederike N. fragt: Bei einem Ortstermin zur Wildschadenbegutachtung war ein Wildschadenschätzer zugegen. Nun hat uns die Stadt dessen Kosten von 390 € in Rechnung gestellt. Ist das rechtens? Ich bin der Überzeugung, dass diese Kosten der Schadensverursacher zu tragen hat.
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Stellt ein Wildschadenschätzer im Vorverfahren einen Wildschaden fest, bedeutet das nicht zugleich, dass der Ersatzpflichtige die Kosten des Verfahrens unter Einschluss der Kosten des Wildschadenschätzers zu bezahlen hat. Entweder wird bei einer gütlichen Einigung über den zu ersetzenden Wildschaden die Kostenverteilung ebenfalls zum Gegenstand der gütlichen Einigung gemacht. Oder die Behörde nimmt eine Kostenverteilung nach billigem Ermessen vor und erlässt Kostenbescheide.
Das Verwaltungsgericht Minden hat in einer Entscheidung aus 2015 bestätigt, dass aufgrund der Rechtslage in NRW, wonach hier keine Angaben zur Schadenshöhe durch den Anspruchsteller erfolgen müssten, auch nicht auf eine Kostenverteilung nach dem Maßstab des Obsiegens bzw. Unterliegens abgestellt werden könne. Zudem sei es so, dass beide Seiten von der Durchführung des Vorverfahrens gleichermaßen profitierten. Deshalb sei es auch nicht zu beanstanden, wenn die Behörde die Kosten des Verfahrens den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlege (VG Minden, Urteil vom 31. August 2015, Az. 8 K 1464/14).
Kostenverteilung unterschiedlich möglich
Je nach den Umständen sind aber auch andere Kostenverteilungsmaßstäbe möglich. Denkbar wäre zum Beispiel, dem Ersatzverpflichteten die volle Kostenlast aufzubürden, wenn er sich im Jagdpachtvertrag dazu verpflichtet hat, auch diese Kosten zu übernehmen. Denkbar wäre aber auch, dem vermeintlich Geschädigten alle Kosten aufzubürden, wenn der Wildschadenschätzer feststellt, dass überhaupt kein Wildschaden vorhanden ist.
Wildschadenschätzer erhalten eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), wobei das Honorar ab der zweiten Stunde halbiert wird. Musste der Wildschadenschätzer in dem von Ihnen beschriebenen Fall einige Stunden aufwenden, sind Kosten in der von Ihnen angegebenen Größenordnung durchaus denkbar.
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(Folge 52-2022)