Eiswurf von Windkraftanlagen rechtfertigt grundsätzlich keinen Unterlassungsanspruch des Jagdpächters. Denn der Betrieb baurechtlich genehmigter Windkraftanlagen erfolgt als gesetzlich zulässige Grundstücksnutzung, solange der Betreiber in Bezug auf die Eiswurfgefahr etwaige genehmigungsrechtliche Vorgaben einhält.
Ein etwaiger Anspruch auf Jagdpachtminderung kann nur bestehen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts vorliegt. Dies muss im Einzelfall anhand der konkreten Umstände analysiert werden. Hierbei gilt es insbesondere, die Gesamtgröße des Reviers im Verhältnis zur betroffenen Fläche zu betrachten. Weiterhin kommt es darauf an, an wie vielen Tagen überhaupt ein entsprechendes Risiko besteht. Ebenso wird zu prüfen sein, ob der Schwerpunkt des Abschusses im Revier überhaupt in die entsprechende Gefährdungszeit fällt. Selbst in Abhängigkeit von Tageszeiten mag das Risiko unterschiedlich zu bewerten sein, sodass man voraussichtlich zu dem Ergebnis kommen wird, dass eine Jagdausübung auch in Ansehung eines Eiswurfrisikos in der überwiegenden Zeit bzw. Jagdzeit weiterhin möglich ist.
Der Jagdpächter ist für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung darlegungs- und beweispflichtig. Deshalb sollte darüber nachgedacht werden, notfalls einen Gutachter privat zu beauftragen, der den tatsächlichen Beeinträchtigungsumfang ermittelt.
Ein Anspruch auf Jagdwertminderung ist im Übrigen von vornherein ausgeschlossen, wenn der Pächter bei Eingehung des Pachtvertrags den Minderungsgrund kannte bzw. grobfahrlässig nicht kannte und sich gleichwohl im Pachtvertrag die Geltendmachung von diesbezüglichen Minderungsansprüchen nicht vorbehalten hat.
Da ein Teil der Anlagen wohl nicht neu errichtet worden ist, sondern nachgerüstet wurde, muss von einer bestehenden Kenntnis des möglichen Eiswurfrisikos ausgegangen werden. Auch bei vorheriger Kenntnis von der entsprechenden Flächennutzungsplanung bzw. Windkraftprojektierung wird man davon ausgehen können, dass mit typischen Begleiterscheinungen wie Lichteffekten, Rotorlärm und Eiswurf gerechnet werden muss. Ist hierzu im Pachtvertrag nicht geregelt worden, dass sich der Pächter diesbezüglich Minderungsansprüche vorbehält, so wird dies einem aktuellen Minderungsanspruch entgegenstehen.
Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht besteht nicht, und auch der Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage greift nicht. Denn die Parteien haben das Ausbleiben von Eiswurf nicht zur unausgesprochenen Grundlage ihres Vertragsabschlusses gemacht. Und von einer so schwerwiegenden Beeinträchtigung, dass dem Pächter das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist, kann keine Rede sein. Da der Vertrag jedoch hier nicht vorliegt, wird empfohlen, eine juristische Prüfung des Vorgangs vornehmen zu lassen.
(Folge 20-2018)