Der sogenannte Auskehranspruch eines Jagdgenossen unterliegt den allgemeinen Verjährungsregelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Aufgrund der gesetzlich erfolgten Zuordnung aller Grundstücke einer Gemeinde zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken und der Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften muss jeder Inhaber von unbebauten Außenbereichsgrundstücken davon ausgehen, dass er Jagdgenosse ist und insoweit Jagdgeldansprüche gegen die jeweilige Jagdgenossenschaft bestehen. Diese lässt sich leicht ermitteln, zum Beispiel durch eine Nachfrage bei der Unteren Jagdbehörde, da diese als Aufsichtsbehörde der Jagdgenossenschaften dem Jagdgenossen Name und Adresse der Jagdgenossenschaft mitteilen kann. Auch eine Nachfrage bei Grundstücksnachbarn oder bei der Gemeinde wird ohne großen Aufwand schnell zum Ziel führen.
Da das Bestehen eines Anspruchs sich aufdrängt und die jeweilige Schuldnerin leicht zu ermitteln ist, wird man grundsätzlich davon ausgehen können, dass nicht die sogenannte absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren greift, sondern lediglich die relative Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist.
Hat die Genossenschaftsversammlung die Auszahlung des Jagdgeldes an die Genossen beschlossen, beginnt folglich am 31. Dezember des Jahres, in den das Auszahlungsdatum fällt, die dreijährige Verjährung. Gibt es keinen beschlossenen oder durch Satzung festgelegten Auszahlungstermin, so ist laut Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Jagdgeldanspruch erst nach Ablauf des Jagdjahres entsteht, da auch erst dann alle Einnahmen und Ausgaben abschließend feststehen. Verwaltungsgerichtlich ist der Jagdgenossenschaft noch ein Zeitraum von zwei bis drei Monaten nach Ablauf des Jagdjahres zur Erstellung des Rechnungsabschlusses und Bezifferung der Auskehransprüche zugestanden worden (VG Sigmaringen, Beschluss vom 15.11.1984, Az. 7 K 448/84).