Nach § 29 I Bundesjagdgesetz (BJG) werden allgemein Grundstücksschäden ersetzt, die durch Schalenwild entstehen. Hierzu gehören auch Schäden durch Wildschweine; und zwar auch an Grundstücken, die nicht durch einen Landwirt bewirtschaftet werden.
Nicht selten haben Jagdpächter die Ersatzpflicht im Jagdpachtvertrag aber nur mit Einschränkungen von der Jagdgenossenschaft übernommen. Ist zum Beispiel geregelt, dass der Jagdpächter nur für Wildschäden an tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Haftung übernommen hat, so ist der Pächter auch nicht für Schäden verantwortlich, die außerhalb der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke entstehen. In diesem Fall ist der Geschädigte allerdings nicht rechtlos gestellt. Denn er kann dann von der Jagdgenossenschaft Ersatz verlangen. Sie haftet nämlich auch weiter in dem Umfang, in dem der Jagdpächter den Wildschaden nicht übernommen hat.
Geht es um eine Wiese oder Weide, die sich in der Zusammenschau mit einem Haus oder Hof als eingefriedetes Haus- bzw. Hofgrundstück darstellt, so kann es sich auch um einen befriedeten Bezirk handeln. Für diese Schäden haften dann weder die Jagdgenossenschaft noch der Jagdpächter. Sie sollten bei der Jagdgenossenschaft oder der Unteren Jagdbehörde nachfragen, ob es sich bei Ihrer Weide um ein befriedetes Grundstück handelt.
Für die Anmeldung des Wildschadens beim Ordnungsamt der Gemeinde gilt eine kurze Wochenfrist. Mit Ablauf dieser sehr kurzen Frist ist der Ersatzanspruch ausgeschlossen.