Kein Holzeinschlag wegen Rotwild?

Unsere Waldgenossenschaft mit 420 ha grenzt an ein Rotwildeinstandsgebiet. Vor sechs Jahren haben wir die Jagd neu verpachtet. Dabei haben wir einen vom Pächter geforderten Zusatz im Jagdpachtvertrag akzeptiert, dass in Bereichen, wo Rotwild als Wechselwild in Erscheinung tritt, vom 1. Juli bis zum 31. Januar auf holzwirtschaftliche Aktivitäten zu verzichten ist. Damals kam das Rotwild nur in einer 20 ha großen Fichtenkultur als Wechselwild vor. Mittlerweile hält es sich jedoch regelmäßig im Revier auf bis zu 150 ha auf. Der Jagdpächter meint, dass aufgrund der Vereinbarung der Holzeinschlag im vereinbarten Zeitraum in allen Revierteilen zu unterbleiben habe, wo sich Rotwild aufhält. Was können wir tun?

Anders als eine Jagdgenossenschaft bildet eine Waldgenossenschaft einen Eigenjagdbezirk. Die Waldbewirtschaftung erfolgt im vorliegenden Fall nicht durch eine Vielzahl einzelner Kleinwaldbesitzer, sondern zentral über die Waldgenossenschaft. Der Jagdpächter kann deshalb unmittelbar einen Unterlassungsanspruch gegen die vertragswidrig „störende“ Waldgenossenschaft geltend machen, sofern denn diese sich vertragswidrig verhält.

Wenn Regelungen im Jagdpachtvertrag nicht eindeutig sind, muss eine Auslegung erfolgen. So wird ermittelt, was die Vertragsparteien gewollt haben. Eine isolierte Auslegung des Wortlautes würde wohl zu dem Ergebnis führen, dass nicht allein für ein Teilstück des Revieres die zeitliche Bewirtschaftungseinschränkung gelten soll, sondern für das gesamte Revier, sobald und soweit sich Rotwild dort als Wechselwild aufhält.

Eine reine Wortlautauslegung greift jedoch regelmäßig zu kurz und würde auch in dem von Ihnen geschilderten Fall zu...