Grundsätzlich ist es zulässig, dass Mitglieder des Jagdvorstandes auch als Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes auftreten. Es gibt keine gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen, die eine Verpachtung des Jagdbezirkes an Jagdvorstandsmitglieder ausschließen. Allerdings muss in diesem Fall darauf geachtet werden, dass sich Jagdvorstandsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandsaufgaben nicht in eine verbotene Interessenkollision begeben. So darf ein Mitglied des Jagdvorstands bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil bringen kann. Dies besagt die Rahmensatzung für Jagdgenossenschaften, wobei zu unterstellen ist, dass auch Ihre Satzung diese Regelung enthält.
Wenn es also um das Thema „Jagdverpachtung“ geht und ein Jagdvorstandsmitglied als Jagdpachtbewerber antritt, so hat er sich aus dem Vorgang komplett herauszuhalten. Da das Jagdvorstandsmitglied in diesem Fall gehindert ist, sein Amt auszuüben, würde unter normalen Umständen sein gewählter Stellvertreter einspringen.
Sofern ein Vorstandsmitglied und dessen Stellvertreter als Jagdpachtbewerber auftreten, ist eine Stellvertretung nicht mehr gegeben. Die Jagdgenossenschaft wäre in diesem Punkt handlungsunfähig, sodass theoretisch sogar die Gemeinde als Notvorstand auftreten müsste.
Eine denkbare Lösung wäre, dass der Stellvertreter von seinem Amt zurücktritt und ein neuer Stellvertreter gewählt wird, der dann den Jagdvorsteher vertreten kann.
Auch für den „einfachen“ Jagdgenossen als Pachtinteressenten gilt im Übrigen, dass dieser von der Mitwirkung an der Abstimmung über die Verpachtung innerhalb der Genossenschaftsversammlung ausgeschlossen ist, da sich dann die Beschlussfassung auf ein Rechtsgeschäft mit ihm selbst bezieht, was nach der Rahmensatzung für Jagdgenossenschaften in NRW nicht erlaubt ist.