In einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B dürfen Langwaffen in unbegrenzter Anzahl und mindestens fünf Kurzwaffen, bei Schrankgewicht/Verankerung über 200 kg sogar bis zu zehn Kurzwaffen, aufbewahrt werden. Grundsätzlich darf ein Jäger einem anderen Jäger, sofern dieser Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines gültigen Jagdscheines ist, gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorübergehend, höchstens für einen Monat für die Ausübung der Jagd, seine Langwaffen ausleihen oder vorübergehend zur sicheren Verwahrung übergeben. Die zeitliche Höchstdauer für die sichere Verwahrung ist gesetzlich nicht festgelegt, kann sich wegen des vorübergehenden Zeitraumes nach dem Gesetzeszweck aber allenfalls auf wenige Monate beschränken. Für die vorübergehende sichere Verwahrung von fremden Kurzwaffen bedarf der verwahrende Jäger allerdings einer gesonderten waffenbehördlichen Erlaubnis und Eintragung in seiner Waffenbesitzkarte. Im Zweifel sollten Sie eine Auskunft bei der für Sie zuständigen Waffenbehörde einholen, unter welchen Voraussetzungen der Ihnen bekannte Jäger Ihre Kurzwaffen in die vorübergehende sichere Verwahrung nehmen darf.
Hinsichtlich der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen bringt das geplante neue Waffenrecht keine Änderungen. Allerdings soll der Bundesinnenminister die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen erhalten, in denen er unter Berücksichtigung des Standes der Technik künftig zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung bzw. die Sicherung von Waffen festlegen kann. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang die obligatorische Einführung von biometrischen Sicherungssystemen, zum Beispiel durch Daumenabdruck des berechtigten Waffenbesitzers. Derzeit funktionieren solche Systeme aber noch nicht reibungslos, sodass ihre spätere Einführung vom Fortgang der weiteren technischen Entwicklung abhängen dürfte. Des Weiteren ist beabsichtigt, im neuen Waffenrecht vorsätzliche Verstöße gegen die häuslichen Aufbewahrungsvorschriften künftig unter Strafe zu stellen, wenn der Waffenbesitzer dadurch die konkrete Gefahr eines unbefugten Zugriffs Dritter hervorgerufen hat.