Die Jagdgenossenschaft ist nach § 7 Absatz 4 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet, ein Jagdkataster zu führen. Um dieser Verpflichtung zu genügen, muss stets gewährleistet sein, dass die Jagdkatasterunterlagen zugriffsbereit sind. Jeder Jagdgenosse hat das Recht, das Jagdkataster einzusehen.
Ein ehemaliger Jagdvorsteher ist selbstredend verpflichtet, sämtliche Unterlagen der Jagdgenossenschaft unverzüglich an den amtierenden Jagdvorstand herauszugeben, damit dieser die ihm zugedachten Aufgaben erfüllen kann.
Werden die Unterlagen nicht herausgegeben, sollte der ehemalige Jagdvorsteher mit einem entsprechenden Anspruchstellerschreiben zur Herausgabe unter Setzung einer Frist aufgefordert werden.
Weiterhin sollte ihm in diesem Schreiben mitgeteilt werden, dass er nach Ablauf der Frist mit der Erhebung einer Klage rechnen muss und dass er sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung infolge seines Verzugs zu tragen haben wird. Im Allgemeinen reicht dies aus, um die Herausgabe von Genossenschaftsunterlagen zu erreichen.
Was Sie beachten sollten: Bevor tatsächlich der Rechtsweg beschritten wird, muss jedoch zunächst die Genossenschaftsversammlung über die Führung eines Rechtsstreites beschließen.