Die Jagd wird in Jagdbezirken ausgeübt. Dies sind der gemeinschaftliche Jagdbezirk und der Eigenjagdbezirk. Grundstückseigentümer, die mit ihrer Fläche als Jagdgenossen einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angehören oder Grundstückseigentümer, deren Grundstücke durch behördliche Verfügung einem Eigenjagdbezirk angegliedert worden sind, können nicht nach Belieben mit ihren Flächen in angrenzende Jagdbezirke wechseln. Selbst wenn der Grundstückseigentümer des angrenzenden Waldstücks ebenfalls einen Wechsel der Fläche in den von Ihnen genutzten Jagdbezirk befürwortet, ändert dies nichts an der weiteren Zugehörigkeit dieser Fläche zum angrenzenden Jagdbezirk.
Es gibt nur zwei Möglichkeiten, wie sich die Bejagung auch des angrenzenden Waldstücks für die Zukunft erreichen lässt:
- Die eine Möglichkeit ist eine behördliche Abrundung, wonach die Fläche für die Zukunft zu Ihrem Jagdbezirk fällt. Dazu reicht es allerdings nicht aus, dass Sie die Zuordnung dieser Fläche zu Ihrem Jagdbezirk für wünschenswert oder sinnvoll erachten. Aus jagdlichen Erfordernissen muss sich die Zuordnung der Fläche zu Ihrem Jagdbezirk geradezu aufdrängen. Allein, dass die Fläche in Ihren Jagdbezirk hereinragt oder von dort die Wildschweine aus dem Wald in die Feldflur wechseln, reicht nicht aus, um eine Abrundung zu begründen.
Erst wenn die Fläche so in Ihren Jagdbezirk ragen würde, dass der Bereich praktisch nicht zu bejagen wäre, weil eine Schussabgabe kaum möglich ist oder die ständige Gefahr der Verletzung fremden Jagdrechts besteht, wäre diese Abrundungsvoraussetzung womöglich gegeben. Doch selbst bei einem einvernehmlichen Antrag auf Flächenabrundung muss die Behörde überprüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nur von einer Seite gestellt, muss die Behörde dem Antrag selbst dann nicht entsprechen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abrundung vorliegen.
Bei Abrundungen ist weiterhin von der Behörde zu berücksichtigen, dass diese nicht in laufende Pachtverträge eingreifen sollen. Ebenso sollen Jagdbezirke infolge der Abrundung nach Möglichkeit nicht kleiner werden, weshalb mit der Abrundung regelmäßig ein Flächentausch verbunden ist. - Eine andere Möglichkeit ist der sogenannte Teilflächenpachtvertrag. So können die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdbezirke kleinere Stücke des Revieres mit Blick auf eine bessere Reviergestaltung an den Jagdausübenden des angrenzenden Revieres verpachten. Der Verpächter muss damit ebenso einverstanden sein wie die Untere Jagdbehörde. Zu einem solchen Vertrag kann jedoch niemand gezwungen werden. Bejagungsdefizite im Nachbarrevier reichen für eine Neuordnung der Jagdbezirke nicht aus.