Zu den Hauptpflichten des Jagdpächters gehört es, die Pacht zu zahlen. In den Jagdpachtverträgen sind in aller Regel genaue Zahlungstermine bestimmt. Kommt der Pächter seiner Zahlungspflicht nicht fristgemäß nach, befindet er sich in Verzug. Dann sollte ihn die Genossenschaft unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Lässt er die Nachfrist verstreichen, sollte ein Mahnbescheid beantragt oder ein Anwalt beauftragt werden, die Pacht einzuklagen. Der Pächter gerät auch ohne Mahnung automatisch in Verzug, wenn im Pachtvertrag ein Zahlungstermin bestimmt ist und dieser nicht eingehalten wird. Dann muss er auch für alle Verzugsschäden aufkommen. Dazu gehören auch die Kosten eines Rechtsanwaltes.
Zudem ist zu prüfen, ob der Vertrag nicht sogar außerordentlich gekündigt werden sollte. In der Regel enthalten die Verträge genaue Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen die außerordentliche Kündigung bei ausstehender Pacht ausgesprochen werden kann. Zumeist ist eine vorherige schriftliche Abmahnung erforderlich. Zudem wird in aller Regel verlangt, dass der Außenstand über eine bestimmte Anzahl von Monaten besteht. Wenn – wie hier – der Verzug zum wiederholten Male mit zwei Jahrespachten besteht, ist dies ein Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Die Genossenschaft sollte sich aber beraten lassen, bevor sie außerordentlich kündigt. Denn dann sollte man auch Schadenersatzansprüche gegen den Jagdpächter prüfen und ebenso etwaige Gegenansprüche des Jagdpächters.
Grundsätzlich trifft die Genossenschaft eine Schadenminderungspflicht. Sie muss alles tun, den Schaden so klein wie möglich zu halten. Zum Beispiel muss sie sich nachweislich bemühen, das Revier so schnell wie möglich wieder zu verpachten. Dabei sollte sie möglichst nicht weniger Pacht als bisher erzielen.
Die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Jagdpächter ist zudem ein Punkt, der auf die Tagesordnung für die Genossenschaftsversammlung gehört. Hierzu ist eine Beschlussfassung der Versammlung erforderlich. Die Versammlung sollte den Vorstand per Beschluss zugleich auch ausdrücklich ermächtigen, alle erforderlichen außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen unter Einschluss der Beauftragung eines Anwaltes abzugeben.
(Folge 11-2020)