Gemäß § 11 Absatz 4 Bundesjagdgesetz soll die Mindestpachtdauer für einen Jagdpachtvertrag neun Jahre betragen. In NRW kann die Mindestpachtdauer in begründeten Fällen nach § 9 Landesjagdgesetz NRW bis auf fünf Jahre verkürzt werden, „insbesondere, wenn zu besorgen ist, dass ansonsten ein geeignetes Pachtverhältnis nicht zustande kommt oder dies aufgrund der besonderen Gefahrgeneigtheit des Jagdbezirkes gegenüber Wildschäden notwendig ist“.
Die Mindestpachtdauer wird aber nicht auf die Verlängerung eines laufenden Jagdpachtvertrages angewendet. Für die Verlängerung eines Jagdpachtvertrags gilt vielmehr, dass hierfür keine Mindestpachtzeit vorgeschrieben ist, sodass ein Jagdpachtvertrag auch für kürzere Zeiträume jeweils verlängert werden kann.
(Folge 4-2020)