Jagdpächter können es sich in der Regel nicht aussuchen, ob sie einen Wildschaden selbst beseitigen oder dem Landwirt den Schaden bezahlen. Dieses Wahlrecht hat allein der Geschädigte. Wenn der Landwirt die Beseitigung durch den Jagdpächter also nicht akzeptiert, sondern Geldersatz verlangt, muss der Jagdpächter das hinnehmen. Selbst wenn sich der Jagdpächter im Jagdpachtvertrag vorbehalten hat, dass er einen Wildschaden auch selbst beseitigen darf, muss der Geschädigte sich hierauf nicht einlassen. Denn eine solche Regelung würde den Landwirt um sein Wahlrecht bringen. Dies wäre dann eine unwirksame vertragliche Regelung zulasten des am Jagdpachtvertrag nicht beteiligten Landwirtes.
Ist eine solche Regelung gleichwohl im Pachtvertrag aufgenommen, führt dies dazu, dass der Geschädigte weiter ein Wahlrecht hat. Wählt der Geschädigte den Geldersatz, haftet die Jagdgenossenschaft. Denn der Jagdpächter kann sich darauf berufen, dass er das Recht zur eigenständigen Reparatur hat und somit aus der Schadensregulierung raus ist. Akzeptiert der Geschädigte jedoch die Reparatur durch den Jagdpächter, so ist es bei einer im Jagdpachtvertrag vereinbarten Deckelung des Wildschadens eine Sache der Vertragsauslegung, ob die vom Jagdpächter erbrachten Reparaturen auf die Wildschadenssumme anzurechnen sind.
Die Deckelung im Jagdpachtvertrag soll ja dazu führen, dass der Jagdpächter das Wildschadensrisiko nur bis zu dem vereinbarten Betrag übernimmt. Würde man auf die Wildschadenssumme nur die tatsächlich erstatteten Geldbeträge anrechnen und nicht die durch den Jagdpächter erbrachten eigenen Reparaturen, so hätten es die Geschädigten in der Hand, das Wildschadensrisiko – trotz vereinbarter Deckelung – gleichwohl am Ende dem Jagdpächter doch vollständig aufzulasten. Dieses Ergebnis dürfte nicht dem Vertragswillen der Parteien entsprechen.