Zur bejagbaren Fläche eines Jagdbezirkes gehören grundsätzlich auch die im Jagdbezirk befindlichen Straßen und Wege außerhalb der Ortschaften. Weil auf diesen Flächen die Jagd ausgeübt werden darf, besteht auch grundsätzlich Anspruch auf anteiliges Jagdgeld. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Privatweg oder öffentliche Straßen und Wege handelt. Für Autobahnen gilt dies aber nicht (§ 4 e Landesjagdgesetz, LJG, NRW).
Für Kreisstraßen ist es allerdings so: Im Allgemeinen verzichten die Kreise auf das Jagdgeld für ihre Straßenflächen. Zum einen kümmern sich die Jäger dort um die Beseitigung des Fallwildes, wodurch die Kreise Kosten sparen, zum anderen sterben auf den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen viele Hasen, Rehe usw., was den Wert der Jagdreviere stark vermindert.
Ob für Hofräume, Siloplatten und Parkplätze Jagdgeld zu zahlen ist, kommt auf den jeweiligen Fall an. Wohngebäude und Hofräume sind grundsätzlich nach § 4 LJG NRW befriedeter Bezirk, sodass für die Hofstellen kein Jagdgeld verlangt werden kann. Für eine Siloplatte auf der Hofstelle gilt dies grundsätzlich auch, da sie zum Hofraum gehört. Befindet sich die Siloplatte jedoch abseits der Hofstelle, kann auch diese bejagt werden.
Für Parkplätze kommt es auf den Einzelfall an. Handelt es sich um einen Parkplatz im befriedeten Bezirk, so etwa innerhalb von eingezäunten Hofräumen und Hausgärten, so gibt es auch hierfür kein Jagdgeld. Anders sieht es mit den im Außenbereich liegenden Parkplätzen aus, die etwa für Wanderer eingerichtet worden sind und abseits der Wohnbebauung liegen. Dort ist wiederum eine Bejagung zulässig.
Zu prüfen ist schließlich auch, ob im Einzelfall eine Fläche durch die Untere Jagdbehörde zu einem befriedeten Bezirk erklärt worden ist. Soweit die Satzung Bestimmungen enthält, die bestimmte Flächen von der Auszahlung von Jagdgeld ausschließen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Satzungsbestimmungen als Verstoß gegen höherrangiges Recht als unwirksam zu bewerten sind. Auch Eigentümer kleiner Grundstücke haben Anspruch auf ihr anteiliges Jagdgeld. Dieser Anspruch kann weder durch Satzung noch durch Beschluss ausgeschlossen werden. Da Straßen und Wege nach Gesetzeslage ebenso bejagbar sind, ist auch der über die Satzung erfolgte Ausschluss von Jagdgeld für solche Flächen unwirksam. Auch für Hofräume, Siloplatten und Parkplätze ist der Sachverhalt jeweils nach dem Bundesjagdgesetz und dem LJG NRW zu beurteilen und nicht nach der Satzung der Genossenschaft, da diese nur niederrangiges Recht darstellt und nicht im Widerspruch zum höherrangigen Recht stehen darf.
(Folge 30-2020)