Jagdpachtgeld für Kreisstraßen?

Nach der Satzung unserer Jagdgenossenschaft wird kein Jagdpachtgeld ausgekehrt für Flächen unter 0,25 ha, private und öffentliche Straßen und Wege sowie Hofräume, Siloplatten und Parkplätze. Jetzt fordert der Kreis plötzlich Pachtgeld für Kreisstraßen. Wir lehnen das ab. Das Wild kann auf Asphalt ja nicht äsen.

Zur bejagbaren Fläche eines Jagdbezirkes gehören grundsätzlich auch die im Jagdbezirk befindlichen Straßen und Wege außerhalb der Ortschaften. Weil auf diesen Flächen die Jagd ausgeübt werden darf, besteht auch grundsätzlich Anspruch auf anteiliges Jagdgeld. Dies gilt ­unabhängig davon, ob es sich um einen Privatweg oder öffentliche Straßen und Wege handelt. Für Autobahnen gilt dies aber nicht (§ 4 e Landesjagdgesetz, LJG, NRW).

Für Kreisstraßen ist es allerdings so: Im Allgemeinen verzichten die Kreise auf das Jagdgeld für ihre Straßenflächen. Zum einen kümmern sich die Jäger dort um die Beseitigung des Fallwildes, wodurch die Kreise Kosten sparen, zum anderen sterben auf den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen viele Hasen, Rehe usw., was den Wert der Jagdreviere stark...