Nach dem Verkauf und dem Eigentumsübergang des Hofes waren Sie nicht mehr berechtigt, für die veräußerten Grundstücke von der Jagdgenossenschaft die anteilige Jagdpacht zu vereinnahmen. Dieser Anspruch stand dem neuen Eigentümer als Jagdgenosse zu. Der neue Eigentümer kann Ihr unberechtigtes Verhalten aber im Nachhinein genehmigen und kann sodann von Ihnen gemäß § 816 Abs. 2 BGB die Herausgabe der erhaltenen Jagdpacht verlangen.
Dieser Erstattungsanspruch unterliegt aber der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Deshalb können Sie hinsichtlich der Pachtgeldzahlungen, die Sie vor 2006 erhalten haben, die Einrede der Verjährung erheben.